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Rechtsanwälte Kotz GbR

Strafverfahren – Zuständigkeit in Jugendschutzsachen

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LG Zweibrücken – Az.: 4153 Js 2169/11 – 1 KLs – Beschluss vom 15.06.2012

Die Akten werden durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft der Großen Jugendkammer (als Jugendschutzkammer) zur Entscheidung vorgelegt (§§ 209 Abs. 2, 209 a Nr. 2 b StPO).
Gründe
Die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Großen Strafkammer legt den Angeschuldigten u.a. zur Last, in … und … zwischen 1989 und Februar 2011 durch vier selbständige Handlungen Personen unter 18 Jahren, die ihrer Fürsorge und Obhut unterstanden, gequält und roh misshandelt und sie dadurch in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen und seelischen Entwicklung gebracht zu haben und tateinheitlich dazu sie mit einem gefährlichen Werkzeug körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, 13, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB).

Die angeschuldigten, erwachsenen Eheleute sind Eltern der Kinder …. (geboren am…), …. (geboren am ….), …. (geboren am .…) und … (geboren am ….). Spätestens im Zeitpunkt des 6. Lebensjahres des jeweiligen Kindes sollen beide Angeschuldigte bezüglich der Kinder den gemeinsamen Entschluss gefasst haben, die Kinder durch mindestens bis zur Volljährigkeit andauernde stets sich wiederholende Gewalttätigkeiten systematisch und geplant zu verletzen und zu demütigen. Bei den Gewalthandlungen ging es vor allem um Schläge und Tritte ins Gesäß, den Oberkörper und die Gliedmaßen, wobei Handbesen, Kehrbleche oder Gürtel eingesetzt wurden. Der Angeschuldigte soll die Gewalthandlungen überwiegend selbst vorgenommen, die Angeschuldigte sie gebilligt und nichts dagegen unternommen haben. Dadurch erlitten die Kinder zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr nahezu täglich Schmerzen und teils erhebliche Verletzungen, wobei ärztliche Behandlungen nur bei gravierenden Verletzungen erfolgten. Neben körperlichen Schädigungen ging eine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Entwicklung, insbesondere bei … und … einher, wobei zu befürchten ist, dass sie auch ihr weiteres Leben nachhaltig und dauerhaft behindern werden.

Die Große Strafkammer hält sich für nicht zuständig.

Es handelt sich um eine Jugendschutzsache (§§ 26 Abs. 1, 2, 74 b GVG). Die Straftaten der Angeschuldigten betreffen als Opfer Kinder und Jugendliche zwischen ihrem 6. Und 18. Lebensjahr. Diese werden durch die Straftaten in ihrer körperlichen Integrität und seelischen Entwicklung geschädigt. Typische Straftatbestände dafür sind die Körperverletzung und die Mis[…]


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