LG Nürnberg-Fürth – Az.: 9 O 2327/11 – Urteil vom 15.06.2012
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Beschluss
Der Streitwert wird auf 29.750,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Kostenvorschuss in Höhe von 29.750,00 € (brutto) für die Beseitigung von Baumängeln.
Die Klägerin schloss mit Datum 23.07.1998 mit der Beklagten zu 1) einen Generalunternehmervertrag, welcher die schlüsselfertige Errichtung des Bauobjekts S. in N. zum Gegenstand hatte (Anlage K1).
Die Beklagte zu 2) übernahm am 18.10.2001 für die Erfüllung der der Beklagten zu 1) obliegenden Mängelgewährleistung eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 76.500,00 DM (entspricht 39.313,83 €, Anlage K14).
Die von der Beklagten zu 1) zu erbringenden verfahrensgegenständlichen Bauleistungen und wurden (u. a.) wie folgt gestaffelt von der Klägerin abgenommen:
– Gemeinschaftseigentum und Außenanlage: 05.12.2000 (9 OH 11691/05, Anlage AG6)
– Sondereigentum Wohnung Nr. 2, Keller Nr. 2, Tiefgaragen-Stellplätze Nr. 5 und Nr. 6: 02.08.2000 (Anlage B1)
Im November 2005 rügte die Wohnungseigentümergemeinschaft S. basierend auf einem Privatgutachten diverse Mängel gegenüber der Klägerin. Daraufhin stellte die Klägerin mit Datum 02.12.2005 Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, welcher noch am selbigen Tage bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth einging und den Beklagten zu 1) und zu 2) (dortige Antragsgegner zu 1) und zu 2)) am 08. bzw. 16.12.2005 zugestellt wurde. Weiter richtete sich dieses Verfahren gegen den Architekten … (dortiger Antragsgegner zu 3)). Die Klägerin rügte in diesem selbständigen Beweisverfahren zunächst eine Vielzahl von Mängeln, von denen schließlich folgende sachverständiger Begutachtung unterzogen wurden (9 OH 11691/05, Bl. 39 ff, 102 f, 116 f,):
– Beweisthema I. I. 1.: Schallschutz Tiefgaragendecke
– Beweisthema I. I. 4.: Brandschutz/Rauchdichtigkeit der Abwasserleitungsdurchführungen (Massivdecken Tiefgarage, Waschkeller, Kellerflur, Kellerabteile)
– Beweisthema I. I. 5.: Brandschutz/Rauchdichtigkeit Heizungsdurchleitungen (Tiefgarage in angrenzende Eigentümerkeller)
– Beweisthema II. 1. 1. Teil: Schimmelbildung oberhalb Boden an Außenwänden der Wohnung Nr. 2
In dem Verfahren 9 OH 11691/05 wurde bis zum 03.09.2008 Beweis erh[…]