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Schädigerinsolvenz – Vorgehen gegen Haftpflichtversicherer – Freigabe Deckungsanspruches

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OLG Nürnberg – Az.: 5 W 1109/12 – Urteil vom 21.06.2012

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Amberg vom 09.05.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund mehrerer plastisch-chirurgischer Eingriffe, die der Kiefer- und Gesichtschirurg A K, der bei der Beklagten eine mindestens bis zum 05.09.2009 bestehende Berufshaftpflichtversicherung genommen hatte, zwischen dem 23.11.2004 und dem 26.02.2009 bei der Klägerin zum Zwecke der Figurformung und Gewichtsverringerung vorgenommen hatte.

Der Versicherungsnehmer der Beklagten nahm am 23.11.2004 bei der damals noch minderjährigen Klägerin einen Eingriff vor, der als Bauchdeckenstraffung und Liposuktion bezeichnet wurde; weitere Eingriffe erfolgten mindestens am 09.11.2005 zum Zwecke einer Narbenkorrektur und am 07.11.2007 erneut zur Narbenkorrektur, ferner am 08.01.2008 und am 26.02.2009. Über den Umfang und die Gestaltung der beiden letztgenannten Eingriffe ist Näheres nicht vorgetragen. Die Klägerin behauptet unter Bezug auf ein im Beweissicherungsverfahren des Landgerichts Amberg 24 OH 1048/10 erstattetes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H (Universitätsklinikum E), die Erstoperation sei nicht sachgerecht durchgeführt worden; die Klägerin sei dadurch erheblich beeinträchtigt worden. Die Narbenkorrektur vom 07.11.2007 sei, soweit überhaupt feststellbar, jedenfalls nicht fachgerecht erfolgt. Auch hierdurch sei die Antragstellerin erheblich und dauerhaft geschädigt worden; insbesondere sei durch die nicht fachgerechte Ausführung des Eingriffs die Möglichkeit späterer Korrekturen wesentlich eingeschränkt worden. Zu dem Eingriff vom 26.02.2009 konnte der Sachverständige mangels Vorliegens eines Operationsberichtes nicht Stellung nehmen; die Antragstellerin trägt hierzu auch keine Einzelheiten vor. Für die notwendige Korrekturoperation müsse mit Kosten zwischen 8.000,00 und 14.000,00 €, gemittelt also 12.000,00 € (so ausdrücklich die Antragstellerin) gerechnet werden; eine weitere Nachoperation in Gestalt einer Aspirationslipektomie werde (weitere) 4.000,00 € kosten.

Über das Vermögen des A K ist zu einem nicht genau vorgetragenen Zeitpunkt das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Amtsgericht Amberg 64 IN 6/11). Die Antragstellerin hat am 21.04.2011 einen Betrag von 10.000,00 € als „Schmerzensgeld plus Rückzahlung von Arztkosten“ zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Forderung ist vom Ins[…]


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