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Nichtduldung von Erhaltungsmaßnahmen durch Mieter als Pflichtverletzung

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AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 12 C 192/11 – Urteil vom 18.06.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 13/22 und die Beklagten 9/22 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung in die Kosten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagten schlossen am 21.07.1999 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Mietvertrag über die Wohnung W. Straße, … Berlin.

Mit Schreiben vom 24.09.2010 teilte die Klägerin den Beklagten mit, dass sich der Verdacht auf Mängel im Dachbereich des Giebels ergeben hätte und daher um Besprechungstermin gebeten werde. Mit Schreiben vom 01.10.2010 forderte die Klägerin die Beklagten auf, die Wohnung zu räumen und bot ihnen gleichzeitig einen neuen Mietvertrag für eine Alternativwohnung an. Mit Schreiben vom 06.10.2010 baten die Beklagten wiederum um einen Nachweis für die Mängel und erklärten für diesen Fall ihre Bereitschaft zu einem Umzug. Am 20.10.2010 bat die Klägerin die Beklagten darum, den Zugang zu ihrem Keller zu ermöglichen. Auf Betreiben der Beklagten führte die Bauaufsicht des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg am 16.11.2010 eine Ortstermin durch und erließ einen Bescheid, wonach die Nutzung der Wohnung untersagt wurde. Mit Schreiben vom 19.11.2010 erklärten die Beklagten ihre Bereitschaft zum Auszug und forderten die Klägerin gleichzeitig auf, ihnen einen Bauablaufplan vorzulegen und einen Termin zur Rückkehr in die Wohnung zu benennen. Sie wiesen auch daraufhin, dass andere Maßnahmen als Instandsetzungsmaßnahmen nicht geduldet würden, insbesondere keine Modernisierungsmaßnahmen, denen sie nicht zugestimmt hätten. Am 23.11.2010 zogen die Beklagten aus der Wohnung aus.

Mit Schreiben vom 03.12.2010 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, dass die Wohnung nur nach vorheriger Zustimmung durch ihn und konkreter Mitteilung, aus welchem Grund die Wohnung betreten werden soll, betreten werden dürfe.

Zu einem auf den 14.12.2010 um 10.00 Uhr vereinbarten Termin erschien von der Klägerin niemand. Am 21.12.2010 fand ein Alternativtermin statt. Anschließend wurden von der Klägerin Bauarbeiten für den 29.12.2010 angekündigt. Mit Schreiben vom 27.10.2010 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, dass wie im Termin vom 21.10.2010 besprochen mit den Arbeiten[…]


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