AG Schöneberg – Az.: 4 C 71/12 – Versäumnisurteil vom 19.06.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte trat durch schriftliche Erklärung vom 29. Dezember 1982 der K. Baubetreuungs- & Co. Fünfte Beteiligungs KG als Kommanditist bei und leistete eine Einlage in Höhe von 100.000,00 DM. Gegenstand der Gesellschaft ist die Errichtung und Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden im öffentlich geförderten Wohnungsbau.
Der Gesellschaftsvertrag enthielt u.a. folgende Regelungen:
§ 6 ….
5) über die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärungen vereinbarten Zahlungen hinaus übernimmt der Kommanditist weder gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber Dritten Verpflichtungen, Haftung oder Mithaftung, insbesondere keine Ausgleichsverpflichtungen gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin oder eine Nachschusspflicht.
Derartige Verpflichtungen können auch nicht durch Gesellschafterbeschlüsse oder durch Gesellschaftsvertragsänderungen begründet werden.
Eine gleich lautende Erklärung enthielt die Beitrittserklärung des Beklagten. Für die Kommanditistin sollten ein Kapitalkonto mit der Einlage, ein Verlustvortragskonto zur Verbuchung der Verlust- und Gewinnanteile der Gesellschafter bis zum Ausgleich der Verlustanteile sowie ein Verrechnungskonto für alle übrigen Gewinne, Forderungen, Verpflichtungen, etc. eingerichtet werden.
Der Bericht der Geschäftsführung der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 1995/1996 enthielt eine „Gesamtschau der steuerlichen Situation“ für die Jahre 1982 bis 1995 mit einer „anrechenbaren Verlustquote in Prozent des Eigenkapitals“ in Höhe von insgesamt 263 % sowie eine „verrechenbare Verlustquote in Prozent des Eigenkapitals“ in Höhe von insgesamt 5,11 %, die auf die Jahre 1994/1995 entfielen. Nach dem Bericht für die Geschäftsjahre 2000 bis 2002 betrug die anrechenbare Verlustquote in den Jahren 1995 bis 2000 0 %, die verrechenbare Verlustquote für die Zeit ab 1994 insgesamt 23,42 %.
Der Beklagte erhielt seit seinem Beitritt zur Gesellschaft Ausschüttungen in Höhe von 6.004,06 €.
Nach dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 10. April 2008, das auf ein Bestandssicherungskonzept der T. AG Bezug n[…]