Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Besonderer Kündigungsschutz eines Datenschutzbeauftragten – mangelnde Zuverlässigkeit

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Kaiserslautern – Az.: 1 Ca 188/12 – Urteil vom 20.06.2012

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 16.01/19.01.2012 zum 30.09.2012 nicht aufgelöst wird.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.777,00EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger ist seit 01.07.2004 im XXX beschäftigt, seit 01.01.2010 bei der Beklagten als kaufmännischer Leiter und Vice President Finance gegen eine durchschnittliche monatliche Vergütung in Höhe von 20.258,92 Euro brutto.

Mit Schreiben vom 30.04.2010 (Bl. 28 d. A. ) hatte die Beklagte den Kläger mit Wirkung zum 01.05.2010 zum Datenschutzbeauftragten bestellt.

Mit Schreiben vom 16. und 19.01.2012 (Bl. 29 und 30 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf betriebsbedingte Gründe ordentlich zum 30.09.2012.

Der Kläger trägt vor, die Kündigungen seien schon deshalb unwirksam, weil der Kläger als betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4 f Abs. 3 Satz 5 BDSG nur aus wichtigem Grund kündbar sei. Die Beklagte sei auch verpflichtet gewesen, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen, denn bei ihr seien mehr als neun Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 16. Januar 2012 und vom 19. Januar 2012 zum 30. September 2012 nicht aufgelöst wird.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der Kläger könne sich auf den besonderen Kündigungsschutz eines Datenschutzbeauftragten nicht berufen, denn die Beklagte sei überhaupt nicht verpflichtet gewesen, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Außerdem sei die Bestellung des Klägers zum Datenschutzbeauftragten nichtig. Er habe sich bereits vor dem 30.04.2010 als Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung in einer Quasi-Organstellung befunden. Der hieraus resultierende Interessenkonflikt im Hinblick auf die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten führe zur Unwirksamkeit der Bestellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird durch die Kündigungen der Beklagten vom 16. bzw. 19[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv