OLG Koblenz – Az.: 1 U 1086/11 – Urteil vom 21.06.2012
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 23. August 2011 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.125,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verfolgt gegenüber der beklagten – verbandsfreien – Stadt als Trägerin der Kindertagesstätte …[Z] einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung seines Firmenfahrzeugs durch Steine werfende Kleinkinder.
Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das mit einem hohen Gittermattenzaun aus Metall eingezäunte Außengelände der Kindertagesstätte hat eine Fläche von 20 m Abbildung25 m. Rings um das Kita-Gebäude liegen Ziersteine (größere weiße Kieselsteine); in Richtung auf den Zaun schließt sich ein Wiesenbereich an.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 23. August 2011 (Bl. 84 ff. GA) die Klage abgewiesen; hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger rügt eine falsche Beweiswürdigung sowie die fehlerhafte Bewertung der Beweislast. Aus der Aussage des Zeugen …[A] ergebe sich, dass die Kinder zunächst die Kieselsteine aufgesammelt, sodann zum Zaun getragen und anschließend geworfen hätten, was zweifelsfrei einige Zeit habe i[…]