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Wohnungseigentumsverfahren – Streitwert bei Gesamtanfechtung der Jahresabrechnung

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LG München I – Az.: 36 T 10328/12 – Beschluss vom 26.06.2012

I. Ziffer VI des Endurteils des Amtsgerichts München vom 22.3.2012 in der Fassung des Beschlusses vom 21.5.2012 wird aufgehoben.

II. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 203,526,55 € festgesetzt.

III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Kläger haben die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 1.6.2011 zu TOP 4 und 5 (Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Jahr 2010), Top 6 (Entlastung für das Jahr 2010) und zu TOP 9 (Einzel- und Gesamtwirtschaftsplan 2012) angefochten und beantragt, diese für ungültig zu erklären. In de Anfechtungsbegründung vom 29.7.2011 (Bl. 8/17 d.A.) haben die Kläger moniert, dass der Warmwasser- und Heizkostenverbrauch in der Anlage nicht ordnungsgemäß und entsprechend der Teilungserklärung und Heizkostenverordnung erfasst worden sei. Auf die Ausführungen der Gegenseite, wonach eine entsprechende Beschränkung der Anfechtung möglich gewesen sei, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 28.10.2011 (Bl. 34/39 d.A.) dahingehend erwidert, dass aufgrund der falschen Vorverteilung und den hieraus resultierenden schwerwiegenden Mängeln sowie deren Auswirkung auf das Gesamtabrechnungsergebnis die Jahresabrechnung insgesamt für ungültig zu erklären sei. Des weiteren sei diese aufgrund der im einzelnen bezeichneten Zähler ohne sachkundige Hilfe für den einzelnen Wohnungseigentümer nicht mehr nachvollziehbar, so dass auch aus diesem Grunde die Jahresabrechnung insgesamt für ungültig zu erklären sei. Mit Schriftsatz vom 23.2.2012 (Bl. 50/59 d.A.) wurde weiter vorgetragen, dass den Klägern zu 3) und 4) die korrigierte Fassung der Jahresabrechnung erst in der Eigentümerversammlung übergeben worden sei, so dass diesen keine ausreichende Prüfungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden habe; gleiches gelte für den Wirtschaftsplan, welchen die Kläger zu 3) und 4) ebenfalls erst am 31.5.2011 in der berichtigten Form erhalten hätten. In diesem Schriftsatz wurde ferner hilfsweise der Antrag gestellt, die angefochtenen Beschlüsse zu TOP 4 und 5 bezüglich Gesamt-/und Einzelabrechnung im Punkt Heizung/Warmwasser für ungültig zu erklären.

Das Amtsgericht hat mit Endurteil vom 22.3.2012 (Bl. 75/79 d.A.) die Beschlüsse zu TOP 5 und 6 betreffend die Genehmigung der Einzelabrechnung 2010 sowie der Entlastung des Verwalters insoweit für ungültig erklärt, soweit es die Position „Heizung/Warmwasser“ in den Einzelabrechnungen 2010 der Nutzergruppe „Läden“ bet[…]


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