Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – Az.: L 5 KR 34/12 – Urteil vom 21.06.2012
1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 08.12.2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom12.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2011 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Vorsorgeleistung in Form einer Mutter-Kind-Kur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung zu gewähren.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer medizinischen Vorsorgeleistung in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme im Müttergenesungswerk oder einer gleichartigen Einrichtung.
Die 1963 geborene Klägerin, die bei der Beklagten krankenversichert ist, ist verheiratet und Mutter des am 08.02.2001 geborenen Kindes D . Im März 2010 beantragte sie die Bewilligung einer Mutter-Kind-Kur. Sie legte ärztliche Unter- lagen vor, wonach bei ihr eine zystische Fibrose, Bronchiektasien, eine allergische Rhinokonjunktivitis und ein chronisches Lendenwirbelsäulen (LWS)-Syndrom vor- liegen. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. M führte in einer Bescheinigung vom 28.04.2010 aus, auf Grund besonders enger sozialer Bindungen an den Vater und zur Gewährung des Kurerfolgs beim Kind werde die Begleitung durch den Vater dringend befürwortet. Eine Mutter/Vater-Kind-Kur war bereits im Jahr 2004 durchgeführt worden. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) führte in seiner Stellungnahme vom 29.04.2010 aus, ausreichend seien ambulante Maßnahmen am Wohnort (Facharztbehandlung) und zusätzlich Vorsorgemaßnahmen am Kurort (Klimatherapie), die ohne Begleitpersonen möglich seien. Eine psychosoziale Indikation für eine Mutter-Kind-Kur liege nicht vor. Mit Bescheid vom 12.05.2010 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für eine stationäre Mutter-Kind-Maßnahme ab und führte zur Begründung aus, eine Mutter-Kind-Kur sei medizinisch nicht indiziert. Eine psychosoziale Indikation liege nicht vor. Das angestrebte Vorsorgeziel könne mit ambulanter Behandlung am Wohnort erreicht werden. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte unter Hinweis auf die ärztlichen Unterlagen geltend, es fänden sich Bronchiektasien in beiden Oberlappen. Zur Unterstützung der laufenden fachärztlichen Behandlung sei ein Klimawechsel (Insel-/Reizklima) dringend indiziert. Der MDK gab in einer weiteren Stellungnahme vom 13.01.2011 an, […]