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Verkehrsunfall – erstattungsfähige Sachverständigenkosten bei Bagatellschaden

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AG Offenbach – Az.: 36 C 344/11 – Urteil vom 26.06.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 63,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat 57 %, die Beklagte hat 43 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung ist zulässig.
Tatbestand
(abgekürzt gem. § 313 Abs. 2 ZPO)

Der Kläger macht die Erstattung von Sachverständigenkosten gegenüber der Beklagten geltend.

Symbolfoto: Von loraks /Shutterstock.com

Er hat als Sachverständiger eine Pauschalkostenkalkulation mit Fotos angefertigt und einen Fahrzeugschaden in Höhe von 481,25 € netto ermittelt. Für die Erstellung der Kalkulation mit Fotos stellte der Sachverständige der Geschädigten einen Betrag in Höhe von 203,67 € in Rechnung. Die Beklagte leistete hierauf allerdings nur 57,27 €, da sie die Kosten für das Sachverständigengutachten als unverhältnismäßig hoch und daher nur in eingeschränktem Umfang ersatzfähig ansah. Die Geschädigte S S hat mit Abtretungserklärung vom 12.09.2011 ihren Anspruch auf Schadenersatz bzgl. der Kostenrechnung des Klägers in Höhe des noch offenen Betrages an den Kläger abgetreten, der die Abtretung angenommen hat. Wegen der Berechnung des geltend gemachten Betrages wird im Übrigen auf Seite 3 der Klageschrift Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 146,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, mit der Erstattung ortsüblicher Kosten in Höhe von 57,27 € für einen Kostenvoranschlag seien sämtliche der Geschädigten zustehenden Ansprüche auf Ersatz von Sachverständigenkosten a[…]


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