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Straßenbahnbetriebsunternehmenshaftung bei Suizidversuch eines Fußgängers

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LG Leipzig – Az.: 1 O 4005/11 – Urteil vom 22.06.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Streitwert des Verfahrens: bis zu 115.000,– €
Tatbestand
Die Klägerin macht als Behandlungskostenträger auf sie übergegangene Ansprüche gegen die Beklagte als Bahnbetriebunternehmen aus einem Straßenbahnunfall vom 23.02.2005 geltend.

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, Frau … aus Regensburg, die bereits über viele Jahre hinweg (seit mindestens 1999) an einer psychischen Erkrankung (schwere Depression/Borderline-Syndrom) leidet, wegen derer sie auch in psychiatrischer Behandlung gewesen ist, ist am Morgen des 23.02.2005 gegen 7.30 Uhr in der … Straße in Leipzig in Höhe des Grundstücks Nr… mit einer von der Beklagten gehaltenen, betriebenen und in stadtwärtiger Richtung fahrenden Straßenbahn der Linie 10 kollidiert und zog sich hierbei lebensgefährliche Verletzungen zu, wegen derer sie geraume Zeit stationär behandelt werden musste. Die Mutter des an Schizophrenie leidenden Freundes der Versicherungsnehmerin der Klägerin, Frau … hatte am Unfalltag gegen 6:30 Uhr mit ihrem Sohn gesprochen, welcher berichtet hatte, dass Frau … kurz bei ihm in der Wohnung gewesen sei und Mantel, Schal und Handschuhe sowie ihre Wohnungsschlüssel aus Regensburg abgelegt habe und danach die Wohnung mit den Worten völlig verstört verlassen habe, dass sie sich umbringen wolle. Mehrere Zeugen (außerhalb und innerhalb der Straßenbahn) sahen, wie die Geschädigte zunächst vom Bürgersteig auf die Straße rannte und vor eine in stadtauswärtiger Richtung fahrende Straßenbahn lief, diese durch eine Gefahrenbremsung jedoch noch zum stehen kam. Nachfolgend kam jedoch die Unfall beteiligte Straßenbahn in stadteinwärtiger Richtung, vor welche die Geschädigte trotz Signalgebens des Triebwagenführers (rückwärts) lief und es zur Kollision kam. Die Klägerin verlangt Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 113.941,71,– € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten aus diesem Streitwert in Höhe von 2.237,56 €.

Die Klägerin behauptet, dass ihre Versicherungsnehmerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung möglicherweise nicht mehr steuerungsfähig gewesen sei; sie habe indes keine Suizidabsicht gehabt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte gemäß § 1 HPflG, weil es sich bei diesem Ereignis nicht um hö[…]


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