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Reiseversicherung – Anspruch auf Erstattung von Stornokosten

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LG Hamburg – Az.: 332 S 174/10 – Urteil vom 22.06.2012

1. Auf die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 21. Oktober 2010 wird das Urteil abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.666,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2010 sowie EUR 399,90 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Hinsichtlich des Tatbestandes wird zunächst auf die Feststellungen in dem amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen.

Symbolfoto:Von REDPIXEL.PL /Shutterstock.com

Es ist ergänzend Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung des Zeugen M. D.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 21. Oktober 2011 verwiesen. Es ist ferner Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vom 30. März 2012 Bezug genommen.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 544 Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Stornokosten in zuerkannter Höhe aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag.

Ein Ersatzanspruch scheitert nicht bereits an einer Obliegenheitsverletzung. Zwar sehen die Versicherungsbedingungen vor, dass die Obliegenheit besteht, im Fall psychischer Erkrankungen das Attest eines Facharztes für Psychiatrie einzuholen, was vorliegend nicht erfolgt ist. Weiter entspricht diese Regelung den Mustervertragsbedingungen und es bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken an der Wirksamkeit derselben, da die nachträgliche Aufklärung psychischer Erkrankungen sich oftmals als schwierig gestaltet. Dieser Sinn der Obliegenheit ist bei der Beurteilung der Verletzung derselben zu berücksichtigen. Es kann daher bereits ausreichen, wenn ein vergleichbar fachkompetenter Arzt die Untersuchung des Versicherten festgestellt hat oder die Festst[…]


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