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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtswidrigkeit – Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen eines nichtbeschuldigten Dritten

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LG Limburg – Az.: 1 Qs 72/12 – Beschluss vom 22.06.2012

Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers durch Beschluss des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn … rechtswidrig war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.

Die Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn führt gegen die Beschuldigen … ein Ermittlungsverfahren … Sie sollen mehrere Gegenstände eines … Unternehmens, …, entwendet und später teilweise dem Verkauf zugeführt haben.

Die Ermittlungen … ergaben, dass … der Zeuge …, der gewerbsmäßig den An- und Verkauf … über die Versteigerungsplattform … betreibt, diesen Beamer über die Versteigerungsplattform von dem Anbieter … gekauft und dann zeitnah weiter veräußert hat.

Nachdem der Zeuge … auf polizeiliche Nachfrage wegen weiterer Einzelheiten zum Käufer Rücksprache mit seinem Steuerberater gehalten hatte, teilte er den Ermittlungsbeamten …1 mit: „der Name ist M…, …strasse …, …“. Über www…de wurde … als zur Postleitzahl gehöriger Ort ermittelt. Mit weiterer Verfügung der Staatsanwaltschaft vom … ist vermerkt, dass aufgrund dieser Mitteilung des Zeugen eine Durchsuchung bei „Herrn M…“ erforderlich sei. Die Staatsanwaltschaft beantragte … den Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses in Bezug auf die Person sowie die Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume des „Herrn M…“ mit der Begründung, dass nach den bisherigen Ermittlungen wegen des Verdachts des Diebstahls/ der Hehlerei gegen die Beschuldigten zu vermuten sei, dass die Durchsuchung zur Auffindung des Beamers … führen werde. Die auf Veranlassung des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn nach den vollständigen Personalien durchgeführte Einwohnermeldeamtsanfrage ergab „A… M…“ als vollständige Vor- und Zunamen.

Mit dem angefochtenen Beschluss … ordnete das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn daraufhin gemäß §§ 103, 105 StPO die Durchsuchung des Beschwerdeführers sowie seiner Wohn- und Geschäftsräume einschließlich sämtlicher Nebenräume in der …, zum Zwecke des Auffindens des Beamers … sowie die Beschlagung dieses Gegenstandes gemäß §§ 94, 98 StPO an.

Aufgrund des Ermittlungsgesuches der Staatsanwaltschaft Limburg a.d. Lahn … begaben sich Beamte der Polizeistation … am … zur Wohnanschrift des Beschwerdeführers, wo sie dessen Ehefrau … antrafen. Nachdem die Beamten der Ehefrau des BeschwerdefÃ[…]


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