LG Limburg – Az.: 1 Qs 72/12 – Beschluss vom 22.06.2012
Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers durch Beschluss des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn ⦠rechtswidrig war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn führt gegen die Beschuldigen ⦠ein Ermittlungsverfahren … Sie sollen mehrere Gegenstände eines ⦠Unternehmens, â¦, entwendet und später teilweise dem Verkauf zugeführt haben.
Die Ermittlungen ⦠ergaben, dass ⦠der Zeuge â¦, der gewerbsmäÃig den An- und Verkauf ⦠über die Versteigerungsplattform ⦠betreibt, diesen Beamer über die Versteigerungsplattform von dem Anbieter ⦠gekauft und dann zeitnah weiter veräuÃert hat.
Nachdem der Zeuge ⦠auf polizeiliche Nachfrage wegen weiterer Einzelheiten zum Käufer Rücksprache mit seinem Steuerberater gehalten hatte, teilte er den Ermittlungsbeamten â¦1 mit: âder Name ist M…, â¦strasse â¦, â¦â. Ãber www…de wurde ⦠als zur Postleitzahl gehöriger Ort ermittelt. Mit weiterer Verfügung der Staatsanwaltschaft vom ⦠ist vermerkt, dass aufgrund dieser Mitteilung des Zeugen eine Durchsuchung bei âHerrn Mâ¦â erforderlich sei. Die Staatsanwaltschaft beantragte ⦠den Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses in Bezug auf die Person sowie die Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume des âHerrn Mâ¦â mit der Begründung, dass nach den bisherigen Ermittlungen wegen des Verdachts des Diebstahls/ der Hehlerei gegen die Beschuldigten zu vermuten sei, dass die Durchsuchung zur Auffindung des Beamers ⦠führen werde. Die auf Veranlassung des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn nach den vollständigen Personalien durchgeführte Einwohnermeldeamtsanfrage ergab âA⦠Mâ¦â als vollständige Vor- und Zunamen.
Mit dem angefochtenen Beschluss ⦠ordnete das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn daraufhin gemäà §§ 103, 105 StPO die Durchsuchung des Beschwerdeführers sowie seiner Wohn- und Geschäftsräume einschlieÃlich sämtlicher Nebenräume in der â¦, zum Zwecke des Auffindens des Beamers ⦠sowie die Beschlagung dieses Gegenstandes gemäà §§ 94, 98 StPO an.
Aufgrund des Ermittlungsgesuches der Staatsanwaltschaft Limburg a.d. Lahn ⦠begaben sich Beamte der Polizeistation ⦠am ⦠zur Wohnanschrift des Beschwerdeführers, wo sie dessen Ehefrau ⦠antrafen. Nachdem die Beamten der Ehefrau des BeschwerdefÃ[…]