Oberverwaltungsgericht Bremen – Az.: 2 B 95/11 – Beschluss vom 26.06.2012
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 13.04.2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.500,00 Euro.
Gründe
I.
Der 1975 geborene Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Bremen. Er wendet sich gegen die Feststellung, dass eine ihm erteilte tschechische Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland keine Fahrberechtigung entfaltet.
Die dem Antragsteller im April 1993 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 wurde ihm mit Verfügung des Stadtamts Bremen als vom 26.07.1995 entzogen, nachdem er der Aufforderung zur Teilnahme an einem Nachschulungskurs nicht gefolgt war. Auf einen entsprechenden Antrag wurde dem Antragsteller 2000 zunächst die Fahrerlaubnis der Klassen B/L/M und 2001 die der Klasse A-U erteilt.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 entzog das Stadtamt Bremen dem Antragsteller erneut die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, nachdem dieser der Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nicht nachgekommen war. Die Anordnung des Gutachtens war erfolgt, weil der Antragsteller ein Fahrzeug unter Kokaineinfluss geführt hatte. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein, erklärte sich aber zugleich bereit, das angeforderte Gutachten beizubringen. Während des laufenden Widerspruchsverfahrens wurde beim Antragsteller anlässlich einer Verkehrskontrolle am 22.02.2007 ein weiteres Mal festgestellt, dass er unter Einfluss von Betäubungsmitteln ein Fahrzeug führte. Wegen dieser Tat setzte das Amtsgericht Syke am 17.09.2007 gegen den Antragsteller eine Geldbuße von 500,00 Euro fest und verhängte ein Fahrverbot von drei Monaten
Am 16.07.2007 legte der Antragsteller der eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und ein ärztliches Gutachten des Neurologen und Psychiaters D. vom 13.07.2007 vor. Danach fand sich bei den vorgenommenen Untersuchungen kein Hinweis auf einen fortgesetzten Drogenkonsum. Der Antragsteller wurde auf den Vorfall vom 22.02.2007 angesprochen und darauf hingewiesen, dass eine Aufhebung der Entziehungsverfügung mit Blick auf die erneute Fahrt unter Drogeneinfluss nicht erfolgen könne. Es sei zunächst eine einjährige Drogenabstinenz nachzuweisen und später eine medizinisch-psychologische Unters[…]