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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhöhung bei einer Zimmermiete in einer Wohngemeinschaft

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LG Gießen – Az.: 1 S 98/12 – Beschluss vom 22.06.2012

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.07.2012.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung ist beabsichtigt, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin entspricht sowohl hinsichtlich des Zimmers 4.4 als auch des Zimmers 4.3 nicht den formellen Voraussetzungen des § 558a BGB. Nach § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB kann zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens auf entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen Bezug genommen werden. Hier hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 29.07.2011 auf Entgelte Bezug genommen, die für abgeschlossene Wohnungen in unterschiedlicher Lage und Erhaltungszustand zu zahlen sein sollen. Diese abgeschlossenen Wohnungen sind aber jeweils nicht mit dem vom Beklagten gemieteten Zimmer mit Bad- und Küchenmitbenutzung vergleichbar. Nach der von der Klägerin selbst ins Feld geführten Instanzrechtsprechung setzt das Kriterium der Vergleichbarkeit nicht voraus, dass die Wohnungen identisch sind oder sich entsprechen (vgl. LG Berlin v. 23.03.2010, Az. 65 S 165/09, Juris Rdnr. 7). Die Vergleichbarkeit muss auch nicht hinsichtlich aller fünf Wohnwertmerkmale gegeben sein. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vergleichswohnungen nach einer wertenden Betrachtung nicht einem anderen Wohnungsteilmarkt angehören (LG Berlin a.a.O.; Emmerich in: Staudinger, BGB, Stand: 2011, § 558a Rdnr. 52; Börstinghaus in: Schmidt-Futterer, MietR, 10. Aufl., § 558a Rdnr. 147; Heilmann in: Juris-PK, 5. Aufl., § 558a Rdnr. 27). Dies ist jedoch hier der Fall. Es bestehen unterschiedliche Teilmärkte für Wohnraum je nach Abgeschlossenheit oder Nichtabgeschlossenheit der Wohnungen, Altbau oder Neubau, Einfamilienhaus, Reihenhaus oder Mehrfamilienhaus, Appartement oder Mehrzimmerwohnung. So sind Appartements und Kleinwohnungen mit anderen Wohnungen ebenso wenig vergleichbar wie ein Einzimmer-Appartement mit einer Zweizimmerwohnung (LG Berlin a.a.O.; Börstinghaus a.a.O. Rdnr. 115). Gleiches gilt für Zim[…]


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