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Gewährleistung beim Kauf zwischen Unternehmern – Umfang des Nacherfüllungsanspruchs

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OLG Frankfurt – Az.: 15 U 147/11 – Urteil vom 21.06.2012

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Juni 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Streithelferin zu 2. der Beklagten wird das am 14. Juni 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.514,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Streithelferin zu 2. der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin zu 1. tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.

Die Kosten der Streithelferin zu 1. im ersten Rechtszug tragen die Klägerin zu 85 % und die Streithelferin zu 1. zu 15 %.

Die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug mit Ausnahme der Kosten der Streithelferinnen tragen die Klägerin zu 83 % und die Beklagte zu 17 %.

Die Kosten der Streithelferinnen im Berufungsrechtszug tragen die Klägerin zu 83 % und die Streithelferinnen ihre eigenen Kosten jeweils zu 17 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten und/oder der Streithelferinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für diese vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Folgen einer mangelhaften Lieferung von Mineralfaser-Dämmplatten, die die Klägerin von der Beklagten erworben hatte. Die Beklagte hatte das Material ihrerseits von der Streithelferin zu 1. bezogen. Herstellerin ist die Streithelferin zu 2..

Die Dämmplatten mussten eine besondere Druckfestigkeit erfüllen. Nach Beginn mit dem Einbau am 18. Mai 2009 stellten Mitarbeiter der Klägerin fest, dass sich das Material zum Teil weicher anfühlte als üblich. Auf telefonische Mitteil[…]


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