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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung wegen Wettbewerbstätigkeit während Kündigungsrechtsstreit

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 Sa 443/11 – Urteil vom 26.06.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 05.10.2011 – 5 Ca 1342/11 – wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 05.10.2011 – 5 Sa 1342/11 – insoweit geändert, wie die Beklagte im Antrag zu 4) verurteilt worden ist, an den Kläger einen über EUR 1.355,64 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.05.2011 hinausgehenden Betrag zu zahlen. Der weitergehende Antrag zu 4), die weitergehende Berufung und die Klagerweiterung in der Berufung werden abgewiesen.

Der Kläger trägt 40 %, die Beklagte 60 % der Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit zweier fristloser Kündigungen sowie wechselseitige Zahlungsansprüche.

Die Beklagte wurde im Jahr 1998 vom Kläger als deren Alleingesellschafter gegründet. Sie befasst sich mit Arbeitnehmerüberlassung und beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer.

Im Jahr 2001 wurde die Ehefrau des Klägers Mitgesellschafterin mit einem Gesellschafteranteil von 51 %. Sie wurde zur Geschäftsführerin der Beklagten bestellt. Der Kläger war ab 01.06.2001 auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrags (Bl. 5 – 8 d. A.) zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 6.500,00 für die Beklagte tätig. Im Jahr 2007 trennten sich die Eheleute. Am 22.03.2011 wurde der Gesellschaftsvertrag der Beklagten geändert. Den Gesellschaftern war es nunmehr gestattet, mit der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar in Wettbewerb zu treten. Das Geschäftsjahr vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 schloss die Beklagte mit Gewinn ab.

Der Kläger besitzt seit etwa 1998 ein Kreditkartenvertragsverhältnis zur Firma A. E. mit der Kreditkarten-Nr. 3750-844572-64001. Zu diesem Hauptkonto ist zu Gunsten der Ehefrau des Klägers ein Unterkonto mit der Kreditkarten-Nr. 3750-844572-67012 eingerichtet worden. Zahlungen über beide Kreditkarten werden über das Geschäftskonto der Beklagten ausgeglichen. Daneben besitzen der Kläger und seine Ehefrau beide eine I.-Kundenkreditkarte, die ebenfalls über das Geschäftskonto der Beklagten abgewickelt wird. Der Kläger übergab in der Vergangenheit seine Belege zu den Kreditkartenzahlungen der Buchhalterin der Beklagten, die diese zur Buchung an den Steuerberater weiterleitete.

Am 05.10.2009 bezahlte der Kläger die von ihm privat geschuldete Jagdsteuer in […]


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