OLG München – Az.: 4 StRR 74/12 – Beschluss vom 22.06.2012
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 6. Dezember 2011 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Dachau hat am 13.4.2011 den Angeklagten wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstraße von 20 Tagessätzen zu je 60,00 EUR verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht München II mit Urteil vom 6.12.2011 als unbegründet verworfen.
Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: „Der Angeklagte fuhr am 12.11.2010 gegen 11:30 Uhr mit dem Pkw, Toyota, amtliches Kennzeichen xxx auf der xxx Straße in D. obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.
Ihm wurde mit Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 31.07.2008 (Az.: 1 Cs 53 Js 28831/07), rechtskräftig seit 22.09.2008, die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde bis 21.01.2010 festgelegt.
Der Angeklagte absolvierte von März 2009 bis März 2010 ein Informatikstudium in T. (Tschechien) und war in dieser Zeit auch dort mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Er unterzog sich in Tschechien einer psychologischen Untersuchung hinsichtlich der Eignung zur Fahrzeugprüfung. Er legte im Februar 2010 in T. die Fahrprüfung ab. Am 24.02.2010 wurde dem Angeklagten eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt, in der als Wohnort T. eingetragen ist.“
Das Landgericht hat diesen Sachverhalt festgestellt und ergänzend ausgeführt: „Der Angeklagte befand sich auf einer beruflich bedingten Fahrt zu einer Autolackiererei, die Fahrtstrecke betrug nur wenige hundert Meter.
Ihm wurde mit Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 31.07.2008, rechtskräftig seit 22.09.2008, aufgrund einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen, die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde bis 21.01.2010 festgesetzt.
Die Tschechische Fahrerlaubnis stellt jedoch keine gültige Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland dar. Dies hätte der Angeklagte bei Anwendung der ihm zumutbaren und möglichen Sorgfalt auch erkennen können und müssen“ (UA S. 5).
Darüber hinaus enthält das Berufungsurteil folgende Feststellungen (UA S. 6 ): „Zu den näheren Umständen des Erwerbs seiner Fahrerlaubnis in Tschechien wollte der Angeklagte keine Angaben machen“.
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