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Beurteilung einer somatoformen Schmerzstörung

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Landessozialgericht Thüringen – Az.: L 6 R 592/09 – Urteil vom 26.06.2012

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 2. März 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der 1968 geborene Kläger arbeitete nach seiner Ausbildung zum Zerspanungsfacharbeiter, bis Dezember 1991 als Gütekontrolleur und seit 4. Mai 1992 als Monteur. Beim letzten Arbeitgeber erlitt er am 8. September 1997 einen Arbeitsunfall mit einer Lendenwirbelkörper 1(LWK 1-)-Fraktur, die operativ versorgt wurde. Seitdem war er arbeitsunfähig erkrankt.

Symbolfoto: Von Joyseulay /Shutterstock.com

Erstmals im Jahr 1998 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach Ablehnung des Antrags erhob er beim Sozialgericht (SG) Nordhausen Klage (Az.: S 4 RJ 827/99), die diese mit Urteil vom 20. Juni 2000 abwies. Im Berufungsverfahren (Az.: L 2 RJ 374/00) holte das Thüringer Landessozialgericht u.a. ein psychiatrisches Gutachten der Dr. M. vom 6. Juni 2002 ein (Diagnosen: anhaltende somatoforme Schmerzstörung F 45.5, Schweregrad: schwer, Leistungsbild: allenfalls leichte Arbeiten maximal drei Stunden täglich). Die Beteiligten einigten sich in einem außergerichtlichen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte dem Kläger ab 1. Dezember 2001 bis 30. November 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung zahlte und der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärte.

Im August 2004 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte u.a. ein neuropsychiatrisches Gutachten des Dr. B. vom 11. Oktober 2004 (Diagnosen: degenerative Lendenwirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen, abhängige, selbstunsichere Persönlichkeit mit depressivem Reaktions- und Verhaltensstil; Leistungsbild: leichte körperliche Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich möglich). Mit Bescheid vom 3. November 2004 lehnte sie die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. März 2005).

Auf die Kla[…]


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