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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietverträge über Wohnraum und Garagenstellplatz als rechtliche Einheit

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LG Frankfurt – Az.: 2/11 S 115/12 – Urteil vom 03.07.2012

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.03.2012, Az. 33 C 2146/11 (56), abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.200,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet.

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Tiefgaragenstellplatzes gemäß § 546 Abs. 1 BGB nicht zu, da vorliegend der Mietvertrag vom 22.06.2000 über eine Wohnung in dem Anwesen … und der Mietvertrag vom 31.03.2006 über den Tiefgaragenstellplatz Nr. 3 in dem Anwesen … ein einheitliches Mietverhältnis bilden, so dass die Kündigung vom 29.01.2010 bezüglich des Tiefgaragenstellplatzes eine unzulässige Teilkündigung darstellt.

Die von dem Kläger ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses über den Tiefgaragenstellplatz ist nur dann wirksam, wenn es sich bei dem Mietverhältnis über den Tiefgaragenstellplatz um ein von dem Mietverhältnis über die Wohnung der Beklagten unabhängiges Rechtsverhältnis handelt. Sind Wohnung und Tiefgaragenstellplatz dagegen Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses, so ist das gesamte Mietverhältnis nur nach den Kündigungsvorschriften über Wohnraum kündbar; eine Teilkündigung des Mietverhältnisses über den Tiefgaragenstellplatz ist bei einem einheitlichen Mietverhältnis unzulässig.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der besonderen Umstände von dem Vorliegen eines einheitlichen Mietverhältnisses über Wohnraum und Tiefgaragenstellplatz auszugehen.

Zwar besteht bei – wie hier – getrennt abgeschlossenen Mietverträgen eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der jeweiligen Vereinbarungen (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2011 – VIII ZR 251/10). Diese Vermutung kann jedoch durch besondere Umstände widerlegt werden, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und den Tiefgaragenstellplatz eine rechtliche Einheit bilden sollen. Das ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn Wohnung und Tiefgaragenstellpl[…]


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