LG Berlin – Az.: 67 S 335/10 – Urteil vom 05.07.2012
Auf die Berufung und die Revision der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 11. Juni 2010 – 5 C 588/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Teilinklusiv-Kalt-Miete für die Wohnung gelegen im Hause … 6, 4. Obergeschoss links, … Berlin, von derzeit 517,40 € um 78,15 € auf 595,55 € nebst den jeweils geltenden Vorauszahlungsbeträgen auf die Kalt-/Abwasserkosten mit Wirkung ab 1. März 2010 zuzustimmen.
Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster, zweiter und dritter Instanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Nachdem der BGH die Entscheidung der Kammer vom 7. März 2011 aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen hat, hat die Kammer nach § 563 Abs. 2 ZPO unter Zugrundelegung der für die Aufhebung maßgeblichen rechtlichen Beurteilung zu entscheiden.
1. Soweit die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 420,66 € (Vorauszahlungen für Kalt-/Abwasserkosten Juli bis Dezember 2009) und 408,37 € (Abrechnungssaldo Wasser/Abwasser 2008) für erledigt erklärt haben und der Beklagte den Erledigungserklärungen ausdrücklich widersprochen hat, ist auf die nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die zulässige Klage war ursprünglich begründet und ist durch Eintritt der Abrechnungsreife bzw. eine Zahlung des Beklagten nach Rechtshängigkeit unbegründet geworden.
a) Nach den Feststellungen des BGH, die für die Kammer bindend sind, waren die Kläger berechtigt, die Mietstruktur zu ändern und die Kaltwasserkosten sowie diesen folgend die Abwasserkosten verbrauchsabhängig auf den Beklagten umzulegen, § 556a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 BGB. Gegen die Richtigkeit der Abrechnung für das Jahr 2008 hat der Beklagte keine Einwände erhoben, sondern sich darauf beschränkt, die Umlagefähigkeit der Kosten zu bestreiten.
Soweit der Beklagte die Richtigkeit der Verbrauchswerte in den Jahren 2003 bis 2005 in Abrede stellt, die die Kläger der Berechnung der verlangten Vorauszahlungen in der Mietänderungserklärung vom 29. Dezember 2006 zugrunde gelegt h[…]