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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einvernehmliche Aufhebung des mit den Erben fortgesetzten Mietvertrages

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LG Gießen – Az.: 1 S 11/12 – Urteil vom 04.07.2012

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Alsfeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.708,01 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über Renovierungskosten und Mietzinsforderungen aus einem Mietverhältnis. Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO), hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Prozessziel weiterverfolgt. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und auf Zahlung von Mietzins für die Monate November 2007 bis Oktober 2010 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Hierzu wird zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen der Kammer in dem Hinweisbeschluss vom 18.04.2012 (Bl. 174 – 177 d. A.) Bezug genommen.

Da die Klägerin nunmehr in der Berufungsinstanz einen von der verstorbenen Mieterin unterzeichneten Mietvertrag vorgelegt hat, sind ergänzend folgende Ausführungen zu machen:

Die in § 8 Ziff. 1/3 enthaltene formularmäßige Klausel über die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG, da sie dem Mieter ein Übermaß an Renovierungsverpflichtungen auferlegt.

Vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen müssen, um einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standzuhalten nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes so abgefasst sein, dass der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann; dies muss für einen verständigen Mieter erkennbar sein (BGH, NJW 2004, 2087, 2586; NJW 2005, 3416; NJW 2006, 2113; KG Berlin ZMR 2008, 789).

Diesen Anforderungen wird die Klausel in § 8 Ziffer 3 nicht gerecht. Danach kann der Vermieter spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Grad der Abnutzung und Beschädigung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen Instandset[…]


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