Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 7 Sa 340/10
Urteil vom 17.11.2010
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Der Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, muss, zumal wenn zwischen der Geltendmachung und der behaupteten Leistung ein längerer Zeitraum liegt, beim Bestreiten der Überstunden durch den Arbeitgeber im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist. Er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 26.05.2010 Az.: 7 [...] Weiterlesen
“Klageweise Geltendmachung der Bezahlung von Überstunden – Beweislast”