OLG Koblenz – Az.: 8 U 1480/11 – Beschluss vom 12.07.2012
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18. November 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Es wird eine Frist zur Stellungnahme bis zum Ablauf des 6. August 2012 gesetzt.
Gründe
Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht wegen Verjährung der streitgegenständlichen Bürgschaftsforderung abgewiesen. Den Berufungsangriffen des Klägers bleibt der Erfolg versagt. Das landgerichtliche Urteil verletzt ihn weder in seinen Rechten (§§ 513 Abs. 1 Alt.1, 546 ZPO) noch rechtfertigen seine Feststellungen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1 Alt. 2, 529 ZPO).
I.
Der Anspruch ist entstanden aus § 765 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Bürgschaftsvertrag der Parteien.
1. a) Der Bürgschaftsvertrag ist wirksam. Das per Fax übermittelte Bürgschaftsangebot, §133 BGB (nicht selbständiger Schuldbeitritt gem. § 421 ff. BGB, da „Anlehnung“ an die Schuld: „(…) hafte ich (…) bezogen auf die Schuldurkunde (…) mit meinen Unternehmen (…)“, vgl. zur Abgrenzung: Palandt/Grüneberg, BGB 71. Auflage (2012) Überbl v § 414 Rdnr. 4), des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten vom 8. Oktober 2005 bedurfte nach § 350 HGB nicht der Schriftform, da zu den Handelsgeschäften eines Kaufmanns nicht nur die für sein Handelsgewerbe üblichen, sondern alle Geschäfte gehören, die sich auch nur mittelbar auf sein Handelsgewerbe beziehen und mit ihm in einem auch nur entfernten Zusammenhang stehen (vgl. schon BGH, Urteil vom 8. Januar 1976 – III ZR 148/73, zitiert nach juris). Auch die Bürgschaft ist in diesem Sinn ein Handelsgeschäft. Der Geschäftszweck der Beklagten ist die Vermarktung von Immobilien; zu derartigen Geschäften des Hauptschuldners, des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten, diente die Bürgschaft wohl gleichermaßen (vgl. den Wortlaut der Erklärung: „Finanzierung der Kunden“).
b) Die Annahme (wohl nac[…]