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Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess – Mithören von Telefongesprächen durch Dritte

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LG Heilbronn – Az.: 5 O 462/11 WU – Urteil vom 25.07.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.914,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2011 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Rennrades …, bestehend aus Rahmenset II, 2 Räder 24 Zoll, Campagnolo Schaltgruppe Super Record, Vorbau Zeuss Carbon, Lenker Kompakt AX 4100, Sattel Endurance Straße und Pedale Speedplay Zero Nanogramm.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Rennrades …, bestehend aus Rahmenset II, 2 Räder 24 Zoll, Campagnolo Schaltgruppe Super Record, Vorbau Zeuss Carbon, Lenker Kompakt AX 4100, Sattel Endurance Straße und Pedale Speedplay Zero Nanogramm, im Verzug befindet.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.034,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2011 zu bezahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6. Der Gegenstandswert wird auf 13.914,65 EUR festgesetzt.

Die Beklagte wird verurteilt,

I. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

Verbrauchern im Rahmen eines Vertrages über die Belieferung mit Gas die Abrechnung erst zu einem Zeitpunkt, der länger als sechs Wochen nach der Beendigung des abzurechnenden Zeitraums liegt, zu erteilen;

II. an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 12.12.2012 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu 1. In Höhe von € 10.000,– und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses.

Symbolfoto: Von pathdoc /Shutterstock.com

Der Kläger einigte si[…]


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