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Ausgleichswert bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der externen Teilung

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BVerfG – Az.: 1 BvL 5/18 – Urteil vom 26.05.2020

§ 17 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 700) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Gründe
A.

Das Vorlageverfahren betrifft § 17 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG), der bei Ehescheidung für bestimmte Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge auch ohne Zustimmung der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Person die externe Teilung ermöglicht. Bei der externen Teilung wird für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht nicht beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person, sondern bei einem anderen Versorgungsträger begründet.

I.

1. Der Versorgungsausgleich hat die Aufgabe, im Falle einer Scheidung die von den Eheleuten während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität aufzuteilen. Der im Jahr 1977 mit der grundlegenden Neufassung des Eherechts durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts eingeführte Versorgungsausgleich ist seit der Reform im Jahr 2009 im Gesetz über den Versorgungsausgleich geregelt. § 17 VersAusglG wurde im Zuge dieser Reform eingeführt. Die Reform zielte auf eine gerechtere Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen, indem Anrechte nunmehr grundsätzlich systemintern, das heißt beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person, geteilt werden. Das gilt auch für Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge. Davon sollen vor allem Frauen profitieren, die nach wie vor während der Ehe häufig aufgrund von Kinderbetreuungszeiten nicht selbst in der Lage sind, entsprechende, nicht nur geringfügige eigenständige Versorgungsansprüche zu erwerben. Durch die interne Teilung sollten Transferverluste und Wertverzerrungen vermieden werden, die sich aufgrund der bis dahin geltenden Ausgleichsregelungen ergeben hatten (vgl. zu alledem BTDrucks 16/10144, S.1 f., 29 f.).

2. Nach § 9 Abs. 2 VersAusglG hat die interne Teilung heute grundsätzlich Vorrang vor der externen Teilung. Bei der internen Teilung überträgt das Familiengericht nach § 10 Abs. 1 VersAusglG für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht bei dem Versorgungsträger, bei dem auch das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG kann e[…]


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