AG Tiergarten – Az.: 610 C 44/12 – Beschluss vom 01.08.2012
1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird endgültig auf bis zu 4.000,00 ⬠festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte mietete mit Vertrag vom 30. Oktober 2002 die streitgegenständliche Wohnung in der, für die zuletzt eine Miete in Höhe von 162,79 ⬠zuzüglich 68,64 ⬠Betriebskostenvorschuss und 64,44 ⬠als Kostenvorschuss zu entrichten war. Die Miete ist jeweils am dritten Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Da in der Wohnung der Beklagten ein Wasserschaden vorhanden ist, ist die Beklagte aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten zum Aktenzeichen sechs 10.6.1970/04 seit dem 1. August 2003 berechtigt, die Miete um 150 ⬠zu mindern, so dass sich die Bruttomiete seither auf 145,87 ⬠beläuft.
Die Klägerin ist seit dem 6.9.2011 Eigentümerin und Vermieterin.
Unstreitig hat die Beklagte ab Juni 2011 folgende Mieten an die Klägerin gezahlt:
– am 16.8.2011 150 ⬠ohne Zweckbestimmung
Mit Schreiben vom 7. November 2011 , das der Beklagten am gleichen Tag durch Gerichtsvollzieher zugestellt wurde , kündigte die Hausverwaltung der Klägerin im Namen der Klägerin das Mietverhältnis mit den Beklagten unter Hinweis auf die rückständigen Mieten für Juni, Juli, September, Oktober und November 2011 in Höhe von 725,22 ⬠fristlos.
Hierauf hin erfolgten weitere Zahlungen durch die Beklagte:
– am 18.11.2011 150 ⬠ohne Zweckbestimmung
– am 29.11.2011 300 ⬠mit Zweckbestimmung September/Oktober 2011
– am 23. 12. 2011 150 ⬠ohne Zweckbestimmung
– am 21. 1. 2012 150 ⬠mit Zweckbestimmung Januar 2012
Die Klägerin hat einen Nutzen-/Lastenwechsel zum 1. Juni 2011 behauptet.
Mit der am 31. Januar 2012 eingereichten und dem Beklagten am 20. Februar 2012 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr innegehabten Wohnung in, , Seitenflügel, Erdgeschoss rechts, bestehend aus zwei Zimmern, Kochnische, Dusche mit WC, Diele geräumt an die Klägerin herausgegeben;
2. die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 284,86 ⬠nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 121,09 ⬠seit dem 7. Juni 2011, aus 145,87 ⬠6. Juli 2011 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit ab Februar 2012 an die Klägerin jeweils zum dritten Werktag des jeweiligen Monats bis zur Herausgabe der im Klageantrag zu Z. 1 bezeichneten geräumten Wohnung monatlich 145,87 ⬠nebst Zinsen in Höhe von fÃ[…]