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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhöhung nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen

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AG Münster – Az.: 48 C 4169/10 – Urteil vom 01.08.2012

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 180,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8,19 Euro seit dem 05.11.2010 und jeweils weiteren 8,19 Euro jeweils ab dem 5. der folgenden Monate bis zum 05.08.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab September 2012 monatlich eine um 8,19 Euro erhöhte Miete für die von ihr im Hause G-straße 20 in N angemietete Wohnung zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80% und die Beklagte zu 20%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung erhöhter Miete nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch.

Die Beklagte ist Mieterin einer in dem Objekt G-straße xx in N gelegenen Mietwohnung der Klägerin. Die Klägerin ließ in dem Objekt die Bäder renovieren (Erneuerung aller Leitungen) und im Zuge dessen die Badezimmereinrichtungen erneuern.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.04.2010, wegen dessen Einzelheiten auf die zur Klageschrift überreichte Anlage K1 Bezug genommen wird, kündigte die Klägerin die Maßnahme gegenüber der Beklagten an und stellte eine Mieterhöhung um 55,00 Euro monatlich in Aussicht.

Daraufhin meldete sich die Beklagte, vertreten durch den Mieterverein, bei der Klägerin. In nachfolgenden Gesprächen stimmten die Parteien ab, welche Maßnahmen im Einzelnen im Bad der Beklagten ausgeführt werden sollten. Unter anderem wurde die erst 2006 eingebaute behindertengerechte Toilette nicht erneuert. Es wurde eine Dusch-/Wanneneinlage erneuert, ein neuer Buderus Heizkörper eingebaut und eine Wechselschaltung und eine Deckenleuchte installiert.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.08.2010, wegen dessen Einzelheiten auf die zur Klageschrift eingereichte Anlage K3 Bezug genommen wird, erklärte die Klägerin die Mieterhöhung um 40,00 Euro zum 01.11.2010. Dem anwaltliche[…]


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