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Darlehensvertrag – fristlose Kündigung wegen nicht erfüllten Nachsicherungsverlangens

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LG Nürnberg – Az.: 14 U 1737/11 – Urteil vom 31.07.2012

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.7.2011 abgeändert.

II. Die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden Nr. … des Notars Dr. R. vom 18.4.2000, Nr. … des Notars Prof. Dr. B. vom 31.3.2005 und Nr. … des Notars Dr. F. vom 18.8.2006 wird für unzulässig erklärt, soweit sie auf der Kündigung eines Teilbetrags von 50.000 € des Darlehens Nr. 6… gemäß Schreiben der Beklagten an die Kläger vom 7.4.2010 beruht.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Kläger wenden sich gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden.

Der Kläger zu 1) betreibt ein kunststoffverarbeitendes Unternehmen.

Im August 2009 schlossen die Parteien zur Neuordnung des Kreditengagements der Beklagten gegenüber den Klägern den Darlehensvertrag Nr. 6… zum Nennbetrag von 426.942 €, Tilgungsbeiträge sollten erstmals am 30.8.2010 zu zahlen sein (Anlage K 1).

Als Sicherheiten sollten die Grundschulden und abstrakten Schuldversprechen dienen, die die Kläger der Beklagten mit den Urkunden Nr. … des Notars Dr. R. vom 18.4.2000, Nr. … des Notars Prof. Dr. B. vom 31.3.2005 und Nr. … des Notars Dr. F. vom 18.8.2006 unter Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bestellt bzw. abgegeben hatten. Weitere Sicherheit sollte die bis 11.5.2010 befristete Bürgschaft des Vaters der Klägerin zu 2) S. H. über 50.000 € (Anlage K 6) sein.

Mit Schreiben vom 16.3.2010 an die Kläger (Anlage K 8) führte die Beklagte Folgendes aus:

„Bürgschaft von Herrn S. H. über EUR 50.000 für Darlehen Nr. 6… über derzeit EUR 426.942,00 Restschuld lautend auf S. und D. G.

Sehr geehrte Frau G.,

sehr geehrter Herr G.,

die oben genannte Bürgschaft ist bis 11.5.2010 befristet.

Da das oben genannte Darlehen jedoch bis 11.5.2010 noch nicht zurückgezahlt ist, machen wir gemäß Nr. 22 Abs. 1 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen von unserem Nachsicherungsrecht Gebrauch.

Bitte teilen Sie uns daher bis späte[…]


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