AG Frankfurt – Az.: 29 C 1297/12 (46) – Urteil vom 02.08.2012
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 400,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.07.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Fluggast eines Luftbeförderungsunternehmens aus eigenem Recht Ausgleichsleistungen in Höhe von EUR 400,00 pro Person gemäß § 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/01, ABl. Nr. L 46. S. 1 (fortan: „EG-Verordnung“) sowie Rechtshängigkeitszinsen,
Der Kläger buchte – ausweislich der … Individuell ausgestellten Buchungsbestätigung (Internet) / Rechnung vom 11.08.2011 (Bl. 4 dA) für sich selbst unter der Flugnummer … für den 11.01.2012 einen Flug von Gran Canaria nach Frankfurt am Main mit der planmäßigen Abflugzeit (Ortszeit) um 16:50 Uhr und der planmäßigen Ankunftszeit (Ortszeit) in Frankfurt am Main um 22:35 Uhr.
Symbolfoto: Von Andrey Burmakin /Shutterstock.comDer Flug wurde – soweit entscheidungserheblich unstreitig – nicht planmäßig durchgeführt. In Gran Canaria kam es – unstreitig – zu einer Abflugverzögerung, deren Dauer zwischen den Parteien im Streit steht. Die Luftbeförderung führte im Übrigen nicht nach Frankfurt am Main, sondern nach Köln, von wo aus die Weiterbeförderung nach Frankfurt am Main im Rahmen eines Bustransfers erfolgte. Verglichen mit der auf der Buchung ausgewiesenen Ankunftszeit kam der Kläger mehr als 5 Stunden später in Frankfurt am Main an.
Der Kläger behauptet, die Abflugve[…]