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Anwaltliche Erstberatung – Hinweispflicht des Anwalts auf Rechtsanwaltsgebühren?

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AG Wiesbaden – Az.: 91 C 582/12 (18) – Urteil vom 08.08.2012

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 179,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 und 3,45 € Auskunftskosten zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 179,15 € aus dem Anwaltsvertrag in Verbindung mit §§ 675, 611 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 1, 34 Abs. 1 S. 3 RVG.

Symbolfoto: Von Kzenon /Shutterstock.com

Zwischen den Parteien wurde ein Anwaltsvertrag geschlossen. Der Beklagte hat den Kläger um anwaltliche Beratung ersucht, der Kläger hat diesen Antrag angenommen, indem er die Beratung durchführte, §§ 145 ff BGB. Es handelte sich hierbei auch um einen entgeltlichen Vertrag. Der Vertrag zwischen Anwalt und Mandant ist regelmäßig ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, welcher eine entgeltliche Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB zum Inhalt hat. Dabei gilt nach § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Geschäftsbesorgung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies ist bei anwaltlicher Tätigkeit grundsätzlich der Fall, wie bereits die Regelung in § 34 Abs. 1 S. 2 RVG zeigt, der u.a. Regelungen zu den Gebühren für die anwaltliche Erstberatung enthält und wie es auch der Praxis entspricht.

Sollte sich der Beklagte über die Entgeltlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit falsche Vorstellungen gemacht haben, ist dies für die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrags und seine Zahlungspflicht unbeachtlich.

Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn der Beklagte vor Vertragsschluss dem Kläger zu erkennen gegeben hätte, dass er von einer unentgeltlichen Beratung ausgehe und der Kläger sich darauf eingelassen hätte. Für seine dahingehende Behauptung hat der Beklagte keinen zulässigen Beweis angeboten.
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