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Mietvertragskündigung wegen zu hoher Kosten für Instandsetzung eines Gebäudes

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OLG Dresden – Az.: 5 U 1350/11 – Urteil vom 16.08.2012

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig, 2. Zivilkammer, vom 29.07.2011 (2 O 3655/08) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Räumung und Herausgabe von Räumen auf der Burg G. in der .straße . in K. in Anspruch.

Am 18.12.1990/02.01.1991 schlossen die damalige Gemeinde G. als Vermieterin und der Beklagte sowie Herr K. W. als Mieter einen Mietvertrag (Anlage K 2) über die Nutzung von verschiedenen Räumlichkeiten in unterschiedlichen Flügeln der Burg G.. Dabei handelt es sich sowohl um gewerblich genutzte als auch um Wohnräume.

Mit Übergang des Eigentumes an der Burg ist der Kläger in die Vermieterstellung eingerückt. Der ursprüngliche Mitmieter K. W. ist aus dem Mietverhältnis ausgeschieden. Der Beklagte betreibt im Westflügel der Burg eine gastronomische Einrichtung und mehrere Fremdenzimmer. Der Mietvertrag wurde ursprünglich auf eine Dauer von 20 Jahren fest abgeschlossen. Der Mieter erhielt allerdings eine Verlängerungsoption um weitere 10 Jahre, welche mit dem Schreiben vom 12.02.2002 (Anlage BK 3) ausgeübt wurde. Die Gesamtlaufzeit des Mietvertrages erhöhte sich damit auf 30 Jahre. Die Regelungen des Mietvertrages wurden durch die Vereinbarung der Vertragsparteien vom 03.11.1995 (Anlage K 3) modifiziert.

Im Zuge der Überarbeitung des Brandschutzkonzeptes für den Westflügel der Burg holte der Kläger die gutachterliche Stellungnahme zum vorbeugenden baulichen Brandschutz des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. D. S. aus D. vom 30.05.2003 (Anlage K 4) und das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. M. aus A. vom 26.10.2003 zur Tragfähigkeit der Dachkonstruktion und der Decke über dem Obergeschoss des Westflügels (Anlage K 7) ein. Der Kläger gelangte aufgrund weiterer Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass die Herstellung des Brandschutzes nur mit einer grundlegenden Sanierung der Dachkonstruktion und der Decke über dem Hotelbereich im Westflügel möglich ist und dafür insgesamt Kosten in Hö[…]


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