LG Wiesbaden – Az.: 9 O 196/11 – Urteil vom 23.08.2012
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.082,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 06.04.2011 sowie weitere 359,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 06.04.2011 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger neununddreißig vom Hundert und die Beklagte einundsechzig vom Hundert zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung; der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt als Besteller die Beklagte als Werkunternehmer wegen eines an seinem PKW im Anschluß an eine Inspektion aufgetretenen Motorschadens auf Schadensersatz sowie auf Erstattung vorgerichtlich angefallener und nicht anrechenbarer Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.
Der Kläger war ehedem Eigentümer eines PKW VW Golf IV, Baujahr 2002, mit dem seinerzeitigen amtlichen Kennzeichen … – … …0. Die Beklagte betreibt eine Autowerkstatt. Den vorgenannten PKW übergab der Kläger am 15.11.2010 bei einer Laufleistung von mehr als 232.400 km der Beklagten zum Zwecke der Durchführung einer sogenannten Longlife-Inspektion. Insoweit wird auf den Auftrag vom 15.11.2010 gemäß der Anlage K 1 und wegen des Inhalts der Inspektion auf die Anlage K 2 verwiesen. Letzterer kann entnommen werden, daß die Inspektion auch die Prüfung des Zahnriemens für den Nockenwellenantrieb umfaßte. Vier Tage nach der Inspektion und nach einer Fahrtstrecke von 321 km blieb der PKW des Klägers mit einem