AG Berlin-Mitte – Az.: 17 C 135/12 – Urteil vom 22.08.2012
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 159,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 192,72 € seit dem 27. April 2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung einer Bonuszahlung.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten unter Zugrundelegung der AGB der Beklagten einen Vertrag über den Bezug von Gas für die Verbrauchsstelle ……..in Berlin für die Zeit ab dem 01. Dezember 2010. Aufgrund einer Kündigung der Klägerin endete das Vertragsverhältnis mit Ablauf des 30. November 2011.
Zu 7.3. der AGB der Beklagten heißt es: “Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit F… schließen, gewährt Ihnen F… einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. (…) Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.” Wegen der weiteren Einzelheiten der AGB wird auf die eingereichte Kopie Bl. 43 d. A. Bezug genommen. Die Höhe des in Aussicht gestellten Bonus beträgt 160,00 €.
Die Klägerin machte mit der Klage ursprünglich neben der Auszahlung des Bonus die Rückzahlung überzahlter Gaskosten geltend. Die Beklagte hat daraufhin eine Neuberechnung der Forderung für den Gasverbrauch vorgenommen und die diesbezügliche Forderung anerkannt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die vertraglichen Voraussetzungen für die Gewährung der Bonuszahlung seien erfüllt.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 192,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. April 2012 (Klagezustellung) zu zahlen.
Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 33,01 € anerkannt und beantragt, die Klage im Übrigen abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Anspruch auf eine Bonuszahlung würde nur bestehen, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr angedauert hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbes[…]