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Zustimmung aller Wohnungseigentümer für einen bestimmten Dachbodenausbau

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AG München – Az.: 482 C 6671/11 WEG – Urteil vom 29.08.2012

I. Der Beschluss der Wohnungseigentümer unter TOP 5 laut Protokoll der ordentlichen Versammlung der Wohnungseigentümer vom 28.07.2011 wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kläger tragen von den Kosten des Rechtsstreits 6 %, die Beklagten 94 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar in Ziffer II.

Die Kläger bzw. die Beklagten haben vor der Vollstreckung jeweils eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages zu leisten.

Streitwert: Der Streitwert wird auf 80.000,00 € festgesetzt.

Hinsichtlich TOP 5 wurden die im Verfahren 481 C 780/09 mitgeteilten Kosten eines eventuellen Rückbaus und hiervon 50 % zu Grunde gelegt, § 49 a Abs. 1 GKG.

Hinsichtlich TOP 6 hält das Gericht einen Regelstreitwert im oberen Bereich von 5.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend.
Tatbestand
Der Kläger und die Beklagten bilden zusammen die oben näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der … verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 28.02.2011 fasste die Gemeinschaft eine Reihe von Beschlüssen, von denen die Kläger die zu TOP 5 und 6 ergangenen Beschlüsse angefochten haben. Dabei hat TOP 5 die Genehmigung des Ausbaus der Speicherräume über der Wohnung Nr. … in München, insbesondere im Hinblick auf den Einbau der beiden auf der Nordseite eingebauten Dachflächenfenster sowie die Erweiterung des Treppenlochs von der Wohnung Nr. 14 zu den darüberliegenden Speicherräumen des Eigentümers … zum Inhalt.

TOP 6 regelt, dass die Kostenverteilerschlüssel wegen baulicher Veränderungen nicht geändert werden.

Die Kläger tragen hierzu im Wesentlichen vor, dass der Beklagte … mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts München I Az.: 1 S 4387/10 verurteilt wurde, die beiden auf der Nordseite des Anwesens … München im Dach über der Wohnung Nr. 14 angebrachten Dachflächenfenster zu beseitigen und die Dachhaut in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Desweiteren sei der Beklagte … mit noch nicht rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts München vom 30.07.2010 (481 C 780/09) verurteilt worden, den Ausbau der Speicherräume der Wohnung Nr. 14 zu beseitigen und den Speicherraum in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, wie es sich aus der anliegenden Skizze ergebe. Das Verfahren sei derzeit beim Landgericht München I in der Berufungsinstanz anhängig.

Der Ausbau der Speicherräume insbesondere durch den Einbau de[…]


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