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Nichteinhaltung eines Warenliefertermins – Ersatz des Minderwertes

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LG Hamburg – Az.: 409 HKO 126/11 – Urteil vom 30.08.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 9.898,85 (i.W.: neuntausend- achthundertachtundneunzig 85/100) nebst 5 % Zinsen für die Zeit vom 7.10.2008 bis zum 16.3.2009 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.3.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Nebenintervenientin trägt die Kosten der Nebenintervention.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Lieferfristüberschreitung auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin trägt vor: Sie sei im Jahre 2008 Warentransportversicherungsassekuradeur der S. C. GmbH & Co. KG mit Sitz in N. W. gewesen. Sie mache gegenüber der Beklagten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Ansprüche aus gemäß § 86 VVG auf die von ihr vertretenen Versicherer übergegangenem sowie im eigenen Namen an sie abgetretenem Recht geltend.

Symbolfoto: Von blurAZ/Shutterstock.com

Versicherer der hier maßgeblichen Police seien die A. G. C. & S. AG als führende Versicherung, die G. A. Versicherungs AG, die V. Versicherungs AG (jetzt E. Versicherungs AG) und die B.- S. Versicherungs AG mit jeweils 25 % gewesen (vgl. Deckblatt der Warentransportversicherungspolice, Anlage K 7, und die Zeichnungsliste, Anlage K 7). Der Warentransportversicherungsschutz sei in gleicher Weise auch im Jahre 2008 eingedeckt gewesen. Bei der Versicherungsbörse in H. seien zugunsten der Klägerin von allen Versicherern Assekuradeurvollmachten (Anlagen K 8.1 – K 8.4) hinterlegt worden. Die Klägerin sei darüber hinaus von den von ihr vertretenen Versicherern ausdrücklich ermächtigt und verpflichtet, die Regressführung zu betreiben und im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Zahlung an sich selbst zu verlangen.

Die S. KG habe Bacon, Bauch in Scheiben der Marke D. an die Firma L. I. s.r.l. veräußert. Der Gesamtnettowarenwert der Partie von 10 Paletten habe sich auf insgesamt € 10.092,00 belaufen (vgl. Handelsrechnungen, Anlagenkonvolut K 1). Das Gut sei bei der S. KG vollständig und ordnungsgemäß kommission[…]


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