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Mietvorauszahlungsklausel als Mietkaution

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Verzinsungspflicht der Mietkaution
AG Hamburg – Az.: 41 C 51/12 – Urteil vom 24.08.2012

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 376,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % und die Beklagten 85 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn der Kläger leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

4. Der Streitwert wird auf 1309,37 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage Rückzahlung einer Mietkaution.

Der Kläger war Mieter, die Beklagten, bei denen es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, Vermieter einer im Hause in Hamburg belegenen Wohnung. Das Mietverhältnis wurde durch Schreiben des Klägers vom 02.03.2011 zum 31.05.2011 beendet. Ein schriftlicher Mietvertrag besteht zwischen den Parteien nicht. Der Kläger ist bereits 1973 in die streitgegenständliche Wohnung eingezogen, die ihm von dem Rechtsvorgänger der Beklagten, Herrn G., überlassen worden ist. Der als Anlage K 11 (Blatt 34 der Akte) vorgelegte Mietvertrag für Kontore, gewerbliche Räume und Grundstücke ist vor dem Einzug lediglich von Herrn L. nicht aber von dem Kläger unterschrieben worden. In einem zum Aktenzeichen 45 C 885/89 geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg haben sich die Parteien des hiesigen Rechtsstreits im Wege eines Vergleichs darüber geeinigt, dass zwischen ihnen ein Mietvertrag über den streitgegenständlichen Wohnraum besteht. § 18 des genannten Vertragsentwurfs sieht vor:

„Der Mieter zahlt eine Mietvorauszahlung (zinslos) als Mietsicherheit von drei Monatsmieten in Höhe von DM 450.-. Diese wird bei Auszug zurückerstattet, wenn alle Vertragspunkte erfüllt sind. Durch diese Unterschrift des Vermieters wird auch der Erhalt des oben genannten Betrages bestätigt.“

Ausweislich eines als Anlage K 4 (Blatt 8 der Akte) vorgelegten Schreibens bestätigte ein Herr H. am 21.06. eine Mietvorauszahlung von V. in Höhe von DM 450.- erhalten zu haben. Ergänzend erhält dieses Schreiben die Bemerkung: „DM 450.- als dreimonatige Mietvorauszahlung für ein Zimmer im Tiefgeschoss ab 01.07.73.“

Nach seinem Auszug forderte der Kläger die Beklagten mit Schreiben vom 15.06.2011 zur Rückzahlung der Kaution auf. Die Aufforderung wiederholte er mit Schr[…]


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