LG Frankenthal – Az.: 1 HK O 8/11 – Teilurteil vom 28.08.2012
I. Die Beklagten zu 1., 2. werden verurteilt, der Klägerin mittels einer vollständigen schriftlichen Übersicht Auskunft zu erteilen,
1. in welchem Umfang die von der Klägerin betreuten Handelsvertreter – namentlich aufgeführt in der beigefügten Anlage K 18 – im Gebiet der zwischen den Parteien bis zum 31.12.2010 bestehenden Gebietskaufleiterverträge vom 20.10.1987 (Beklagte zu 1.) und vom 31.05.1986 (Beklagte zu 2.) für die Beklagten im Zeitraum 03.09.1998 bis zum 31.12.2010 Verträge mit Kunden der Beklagten vermittelt haben, und zwar
(1) gesondert nach den jeweiligen Vertragsjahren 1998 bis einschließlich 2010 und
(2) alphabetisch geordnet nach Kunden aus dem Vertragsgebiet der Klägerin unter Angabe von deren Namen und Anschriften sowie
(3) der zwischen den Beklagten und diesen Kunden geschlossenen Verträge unter
(a) Angabe des Datums des Vertragsschlusses
(b) der Dauer der Verträge
(c) Auflistung der durch jeden Vertrag erzielten Umsätze und
(d) Auflistung sämtlicher an die Handelsvertreter (Untervertreter) gezahlten Provisionen aus diesen Verträgen unter jeweils einzelner Angabe von Höhe der gezahlten Provisionen aus dem jeweils vermittelten Vertrag und
(e) Angabe der jeweils für den Vertrag zuständigen und von der Klägerin betreuten Handelsvertreter (Untervertreter) mit Angabe von Vor- und Nachname.
2. mit welchem der Kunden gemäß Ziff. 1. sie bereits vor dem 03.09.1998 Verträge geschlossen haben, und zwar
(1) gesondert nach den jeweiligen Vertragsjahren und
(2) alphabetisch geordnet nach Kunden unter Angabe von deren Namen und Anschriften und
(3) Angabe der jeweils für den Vertrag zuständigen Handelsvertreter (Untervertreter) mit Angabe von Vor- und Nachname,
(4) der zwischen den Beklagten und diesen Kunden geschlossenen Verträge unter Angabe
(a) des Datums des Vertragsschlusses
(b) der Dauer der Verträge
(c) der durch jeden Vertrag erzielten Umsätze und
(d) der an die Handelsvertreter (Untervertreter) gezahlten Provisionen.
II. Die Beklagten zu 3. wird verurteilt, der Klägerin mittels einer vollständigen schriftlichen Übersicht Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die von der Klägerin betreuten Handelsvertreter – namentlich aufgeführt in der beigefügten Anlage K 18 – im Gebiet des zwischen den Parteien bis zum 31.12.2010 bestehenden Gebietskaufleitervertrages vom 20.10.1987 für die Beklagte im Zeitraum 01.03.1999 bis zum 31.12.2010 Verträge mit Kunden der Beklagten […]