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Mietvertragskündigung wegen nicht genehmigter Trennwandentfernung

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LG Berlin – Az.: 67 S 514/11 – Urteil vom 03.09.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06. September 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 11 C 36/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten des zweiten Rechtszuges durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das Urteil des Amtsgerichts ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung wegen der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung wegen der Verurteilung zur Zahlung und wegen der Kosten des ersten Rechtszuges durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Oktober 2012 gewährt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe sowie um Mietzinsansprüche für ein Einfamilienhaus.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen – insbesondere wegen der Anträge der Parteien in erster Instanz – und zum Tenor und den Entscheidungsgründen wird auf das am 06. September 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau Bezug genommen (Bl. 22-30/II d.A.).

Die Beklagten haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.

In der Berufung vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 03. September 2012 haben die Beklagten mitgeteilt, selbst eine Kündigung zum 31. Oktober 2012 erklärt zu haben und bis zum genannten Termin die Wohnung räumen zu wollen. Sie haben weiter im Termin ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … aus dem selbstständigen Beweisverfahren 15 H 1/11 des Amtsgerichts Spandau vorgelegt.

Die Beklagten beantragen in der Berufung, unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1) Die Berufung ist gemäß § 511 A[…]


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