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Automietvertrag – Unzulässigkeit einer „no damage“ Klausel

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AG Köln – Az.: 142 C 284/11 – Urteil vom 03.09.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte zuvor die gleiche Sicherheit geleistet hat.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Autovermietunternehmen, nimmt den Beklagten wegen der Beschädigung eines an den Beklagten vermieteten Fahrzeuges in Anspruches.

Die Klägerin schloss mit dem Beklagten am 18.10.2010 am Standort des Flughafens Berlin- Tegel einen Mietvertrag über Fahrzeug des Typs Mercedes Benz B-Klasse 200 Automatik mit dem amtlichen Kennzeichen HH-XX … und einer Laufleistung von 2397 km. Der Mietvertrag enthielt rechts oben unter dem Vermerk: „Altschaden“ den Hinweis „NO DAMAGE“. Dem Mietvertrag lagen dabei die Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin zugrunde. Die Parteien vereinbarten im Rahmen dieser Bedingungen einen Vollkaskoschutz im Schadensfalle mit einer Selbstbeteiligung des Beklagten in Höhe von 850 Euro. Gemäß Ziffer 10 der AGB ist der Mieter im Schadensfall zur Zahlung der Selbstbeteiligung zzgl. einer Kostenpauschale von 29,50 Euro verpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 18 f. d.A. verwiesen. Der Beklagte unterzeichnete den Mietvertrag bevor er das im Parkhaus am Berliner Flughafen geparkte Fahrzeug übernahm. Ein gemeinsames Übergabeprotokoll über den Fahrzeugzustand wurde nicht erstellt. An dem Fahrzeug befand sich bei Rückgabe eine Beschädigung der Beifahrerseite durch Kratzspuren. Wegen der Einzelheiten wird auf den „Damage Report“ vom 18.10.2010 (Bl. 38 d.A.) Bezug genommen. Der Schaden beläuft sich auf netto 1.138,62 Euro.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte wegen des Schadens zur Zahlung der Selbstbeteiligung in Höhe von 850,00 Euro verpflichtet ist. Sie behauptet, dass das angemietete Fahrzeug erst zwei Wochen alt gewesen und durch den Beklagten in einem unbeschädigten Zustand übernommen worden sei. Dies habe der Beklagte durch seine Unterschrift unter „No Damage“ bestätigt. Der Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge T, habe den Beklagten zuvor über die Bedeutung dieses Hinweises aufgeklärt, zwei Kreuze auf dem Vertrag angebracht und dem Beklagten gesagt, dass das Fahrzeug zwei Wochen alt sei und keine Altschäden habe.

Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich der Kostenpauschale in Höhe von 29,50 Euro zurückgenomme[…]


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