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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung für bei Baumschnittarbeiten entstandene Schäden

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LG Düsseldorf – Az.: 13 O 366/11 – Urteil vom 28.09.2012

Der Beklagte zu 1) wird gesamtschuldnerisch mit der durch Teilversäumnisurteil vom 12. März 2012 verurteilten Beklagten zu 2) verurteilt, an den Kläger 6.699,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger und der Beklagte zu 1) sind Grundstücksnachbarn. Die Beklagte zu 2) betreibt ein Unternehmen für Sanitär- und Heizungsbau. Das Grundstück der Parteien – das des Klägers liegt auf dem X-Weg , das des Beklagten zu 1) auf dem Y-Weg – hat eine gemeinsame Grenze von circa einem Meter. Das Grundstück des Klägers hat überwiegend eine gemeinsame Grenze mit dem Haus Z und das des Beklagten zu 1) grenzt im rückwärtigen Bereich überwiegend an das Grundstück W.

Symbolfoto: Von Kratka Photography /Shutterstock.com

Im Sommer 2010 fragte der Beklagte zu 1) anlässlich einer Besprechung von Arbeiten bezüglich einer Fassadendämmung und dem Bau einer Holzterrasse im Garten entweder die Beklagte zu 2), die für ihn ansonsten Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten durchführte, oder einen Angestellten der Beklagten zu 2) namens Herr E, ob sie bzw. er Äste eines circa 5 m hohen Laubgewächses auf dem Grundstück W , die auf sein Grundstück herüber ragten, kürzen könne. Die Beklagte zu 2) hatte schon mehrfach für den Beklagten zu 1) Arbeiten erbracht, die nicht zu ihrem Gewerk zählten. So hatte sie Trockenlegungs- und Isolierarbeiten im Kellergeschoss des Hauses sowie Elektroinstallations-, Verputz-, Fliesenverlege- und Schreinerarbeiten durchgeführt.

Am 18. Februar 2011 führte Herr E die Rückschnittarbeiten durch, allerdings nicht an dem Laubbaum, sondern an einer 40 Jahre alten und circa 14 Meter hohen Seidenkiefer im Garten des Klägers. Diese stand mehrere Meter von der Grundstücksgrenze zum Beklagten zu 1) entfernt und war für Herr E nur erreichbar, indem er mit einer Leiter über den Gartenzaun in den Garten des Klägers kletterte. Er schnitt nahezu alle Äste des unter die Baumschutzsat[…]


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