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Bonuszahlung für Neukunden eines Stromlieferanten

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AG Berlin-Mitte – Az.: 17 C 198/12 – Urteil vom 10.10.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 21. Februar 2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 28. Juni 2012 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 180,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auszahlung einer Bonuszahlung.

Der Kläger schloss mit der Beklagten unter Zugrundelegung der AGB der Beklagten einen Vertrag über den Bezug von Strom für die Zeit ab dem 01. Januar 2011. Aufgrund einer Kündigung des Klägers endete das Vertragsverhältnis mit Ablauf des 30. Dezember 2011.

Zu 7.3. der AGB der Beklagten heißt es: ”falls Ihnen F… einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach zwölf Monaten fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. (…) Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.” Die Höhe des in Aussicht gestellten Bonus beträgt 150,00 €.

Nachdem die Beklagte die Auszahlung des Bonus verweigerte, beauftragte der Kläger die jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der Forderung. Dafür sind ihm Kosten von 46,41 € entstanden.

Der Kläger ist der Ansicht, die vertraglichen Voraussetzungen für die Gewährung der Bonuszahlung seien erfüllt.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2012 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2012 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Anspruch auf eine Bonuszahlung würde nur bestehen, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr angedauert hätte.

[…]


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