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Terminsgebühr nach Erledigung der Hauptsache ohne mündliche Verhandlung

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AG Wolfenbüttel – Az.: 16 C 69/12 – Beschluss vom 02.11.2012

Die Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.09.2012 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Die anwaltlich vertretene Klägerin erwirkte gegen den Beklagten einen Mahnbescheid, gegen den dieser fristgerecht Widerspruch erhob. Nach Eingang der Klagebegründung ordnete das Gericht das schriftliche Vorverfahren an. Nach Eingang der Klageerwiderung ordnete das Gericht mit Beschluss vom 02.04.2012 ein Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495 a ZPO an und setzte eine Erklärungsfrist, die dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gleichsteht, von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses. Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 03.04.2012 und den Beklagten am 12.04.2012 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25.04.2012 beantragte der Beklagtenvertreter, Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Am 22.06.2012 bezahlte der Beklagte die Klageforderung, so dass der Klägervertreter am 26.07.2012 die Erledigung des Verfahrens erklärte. Der Beklagtenvertreter schloss sich mit Schriftsatz vom 02.08.2012 dieser Erklärung an. Unter dem 06.08.2012 entschied das Gericht gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits.

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 13.08.2012 beantragte der Klägervertreter unter anderem die Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Nummer 3104 VV, § 13 RVG in Höhe von 54 € zzgl. MWSt. Mit Beschluss vom 24.09.2012 lehnte die Rechtspflegerin die Festsetzung der Terminsgebühr ab. Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 10.10.2012 zugestellt, mit Fax vom 12.10.2012 bat der Klägervertreter um Überprüfung des Beschlusses, soweit darin die Terminsgebühr nicht berücksichtigt wurde. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Die Erinnerung ist gemäß § 104 III ZPO, § 11 II Rechtspflegergesetz zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Terminsgebühr in Höhe des 1,2-fachen Gebührensatzes gemäß Nummer 3104 VV RVG entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts.

Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parte[…]


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