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Stromanbieter AGB – Neukunden-Bonuszahlung bei unklarer Vertragsklausel

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AG Hamburg – Az.: 22a C 94/12 – Urteil vom 29.10.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.2.12 zu zahlen. Im Übrigen, also bezüglich der weiteren Nebenforderungen, wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin 19 %, die Beklagte 81 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Eine Berufung findet nicht statt.

5. Der Streitwert beträgt 246,41 Euro.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a I ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Anspruch auf Zahlung von 200,– Euro nebst Verzugszinsen seit 9.2.12 aus einem Vertrag über eine entsprechende Rabattgewährung

1.1. Rechtliche Ausgangslage

Die Klägerin begehrt die Auszahlung eines Rabattes in Höhe von 200,– Euro und stützt diese Forderung auf eine zwischen den Parteien vereinbarte Rabattklausel, wie sie sich aus Ziff. 7.3. der AGB der Beklagten (B 2) ergibt, und zwar mit folgendem Wortlaut:

„Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit … schließen, gewährt Ihnen … einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresabrechnung verrechnet. (…). Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“

Symbolfoto:Von zhengzaishuru /Shutterstock.com

Diese Klausel besagt, dass ein Neukunde 12 Monate mit Strom beliefert worden sein muss, damit der Bonus fällig wird. Für den Fall einer Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres ist dies dahingehend klargestellt, dass die Kündigung erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam geworden sein darf und nicht zu einer vorzeitigen Beendigung geführt haben darf. Auch im Falle einer Kündigung im ersten Belieferungsjahr muss der Künde 12 Monate mit Strom beliefert worden sein, damit der Bonus fällig wird. Die Kündigung darf also erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam geworden sein.

Die Rechtsansicht der Beklagten, dass die Klägerin länger als ein Jahr hätte Kundin sein müssen, um[…]


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