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Eheaufrechterhaltung wegen besonderer Härte und Scheidungsfolgenvereinbarung

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Brandenburgisches Oberlandesgericht – Az.: 9 UF 127/12 – Beschluss vom 05.11.2012

1.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3.

Der Beschwerdewert beträgt 11.033,10 € (Scheidung: 8.487,00 €; Versorgungsausgleich: 2.546,10 €).
Gründe
Die in zulässiger Weise gemäߟ §§ 58 ff. FamFG eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

I. Ehescheidung

Symbolfoto: Von Photographee.eu /Shutterstock.com

Hinsichtlich des Tatbestandes der Scheidung wird auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung (S. 3 des Beschlusses, dort unter Ziff. I. [Bl. 116]) Bezug genommen. Danach liegen die Scheidungsvoraussetzungen gemäߟ § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB (Scheitern der Ehe) unzweifelhaft vor, da die Beteiligten mittlerweile mehr als drei Jahre voneinander getrennt leben (Trennung: Oktober 2009), was zu der unwiderlegbaren Vermutung des Scheiterns der Ehe führt, § 1566 Abs. 2 BGB. Unabhängig davon hat das Amtsgericht (bei dessen Entscheidungszeitpunkt im April 2012 die vorgenannte 3-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen war) zutreffend die Voraussetzungen des Scheiterns nach § 1566 Abs. 1 BGB bejaht, da der Antragsteller sich endgültig von der Ehe abgewandt hat und die beteiligten Ehegatten bereits über 1 Jahr getrennt lebten, weshalb eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen war. Dem stellt sich offenbar die Antragsgegnerin auch nicht (mehr) entgegen, da es an entsprechenden Ausführungen im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung fehlt.

Soweit sich die Antragsgegnerin dagegen der Ehescheidung allein mit dem Argument widersetzt, vor dem Ausspruch der Scheidung hätte das Amtsgericht die notarielle Vereinbarung der Beteiligten (Notar … in …, Urkundenrolle Nr. … vom …. Oktober 2009, Bl. 8 ff.) prüfen und ihrer Auffassung nach zur Unwirksamkeit der Vereinbarung kommen müssen, was ihrer weiteren Auffassung nach den Nichtausspruch der Scheidung zur Folge gehabt hätte, trägt dies nicht. Die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe sind abschließ[…]


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