LG Bückeburg – Az.: 1 S 40/12 – Urteil vom 07.11.2012
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rinteln vom 27.7.2012 (Az. 2 C 165/12) aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Beseitigung von Bäumen auf dem Grundstück.
Die Beklagten waren in ungeteilter Erbengemeinschaft ideelle Miteigentümer und Grundstücksnachbarn des an das klägerische Grundstück grenzenden Grundstücks. An der zum klägerischen Grundstück angrenzenden Grenze waren ca. 40 bis 50 Fichten/Tannen angepflanzt, die eine Wuchshöhe von 14 bis 16 Metern erreicht hatten. Sämtliche Bäume waren erheblich aufgeastet, so dass lediglich im oberen Baumbereich noch grüne Zweige vorhanden waren. Bereits bei mäßigen Winden bestand für die Bäume die Gefahr abzubrechen, so dass die Klägerin Bedenken hatte, diese könnten auf ihr Grundstück fallen. In der zweiten Kalenderwoche des Jahres 2012 knickten auch zwei Bäume etwa 2 Meter über dem Boden ab und stürzten auf ein ebenfalls angrenzendes Grundstück, wobei die dortige Zaunanlage und Anpflanzungen zerstört wurden. Die Klägerin forderte die Beklagten mehrfach auf, die Bäume zu fällen oder einzukürzen, worauf diese aber nicht reagierten.
Darauf hat die Klägerin beim Amtsgericht Klage erhoben und beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner die an ihrer südöstlichen Grundstücksgrenze ihres Grundstücks, Gemarkung „Gebäude- und Freifläche,“ angepflanzten Nadelbäume so einzukürzen und zurückzuschneiden, dass eine Gefahr für das benachbarte Grundstück der Klägerin, Gemarkung Hof- und Gebäudefläche, durch Umstürzen oder Abbrechen der vorbezeichneten Nadelbäume nicht mehr besteht.
Die Beklagten haben erstinstanzlich die fehlende Zulässigkeit der Klage und hilfsweise den zu unbestimmten Antrag gerügt.
Das Amtsgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 27.7.2012 antragsgemäß verurteilt. Hiergegen haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt und rügen weiterhin die fehlende Zulässigkeit der Kla[…]