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Geltendmachung eines Wegerechts

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Gutgläubiger Erwerb eines unentgeltlichen Wegerechts
OLG München – Az.: 20 U 2258/12 – Urteil vom 07.11.2012

ung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 04.05.2012, Az. 12 O 3443/11, in Ziffer 1. wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Überfahrt und das Übergehen seines Grundstücks Flur-Nr. …33/1 Gemarkung F. durch die Klägerinnen und Dritte, die zu deren Anwesen gelangen wollen, vom Grundstück der Klägerinnen (Flur-Nr. …33/8) bis zur H. Straße hin auf einem vier Meter breiten Streifen entlang der Grundstücksgrenze zu Grundstück Flur-Nr. …32 hin zu dulden.

Gegenüber der Klägerin zu 1) steht die Verpflichtung des Beklagten unter der auflösenden Bedingung, wie sie in Buchstabe G der notariellen Urkunde vom 24.08.1987, URNr. …387, errichtet vor dem Notar Karl P., M., aufgenommen worden ist.

Im Übrigen wird die Klage der Klägerin zu 1) abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

III. Ziff. 2. des angefochtenen Endurteils des Landgerichts München I wird aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte 90 %, die Klägerin zu 1) trägt 10 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt der Beklagte 80 %, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt er ganz. Die Klägerin zu 1) trägt von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten 20 %. Im Übrigen tragen die Klägerin zu 1) und der Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerinnen machen gegen den Beklagten ein Geh- und Fahrtrecht geltend.

Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks FlurNr. …33/1, H. Str. 34 a in F., die Klägerinnen sind je zur Hälfte Eigentümerinnen des Grundstücks FlurNr. …33/8, H. Str. 34 b und c, das als Hinterliegergrundstück im Süden an das Grundstück des Beklagten angrenzt. Das Grundstück FlurNr. …33/1 bestand zuvor aus den Grundstücken FlurNr. …33/1 und …33/2; mit Eintragung vom 12.01.2010 wurden die beiden Grundstücke zu FlurNr. …33/1 verschmolzen.

Der Recht[…]


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