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Rückgewährpflicht von Schenkungen unter Eheleuten – Unehelichkeit eines Kindes

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OLG München – Az.: 20 U 2673/08 – Urteil vom 14.11.2012

I) Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 29. Februar 2008, Az. 20 O 23268/06, aufgehoben.

II) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 322.663,06 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 08.01.2007 zu bezahlen.

III) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

IV) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um die Rückabwicklung von Vermögenszuwendungen, die der Kläger während der Ehe an die Beklagte erbracht hat.

Die Parteien heirateten im Mai 1990. In einem vor der Eheschließung abgeschlossenen Ehevertrag hatten sie Gütertrennung vereinbart und den Versorgungsausgleich sowie nacheheliche Unterhaltsansprüche weitgehend ausgeschlossen. Im Dezember 1991 gebar die Beklagte einen Sohn.

Die Parteien trennten sich im September 2003. Die Ehe wurde auf den im Mai 2004 zugestellten Scheidungsantrag im Juni 2006 rechtskräftig geschieden. Der Kläger hat seine Vaterschaft zu dem im Dezember 1991 geborenen Sohn angefochten. Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil wurde festgestellt, dass er nicht der Vater des Kindes ist.

Der Kläger begehrte die Rückzahlung von 270.000 €, die er der Beklagten zum Zwecke des Erwerbs einer Immobilie in München im Jahr 2002 zugewandt hatte. Hilfsweise verlangte er deren Übereignung, gestützt auf eine Vereinbarung im zugehörigen Kaufvertrag zu seinen Gunsten. Außerdem verlangte er weitere 80.000 EUR. Insoweit hatte er der Beklagten im Jahr 2001 für den Erwerb einer Immobilie in Augsburg 103.000 DEM zugewendet. Die Beklagte hatte diese für 80.000 EUR veräußert.

Der Kläger hat sich darauf berufen, dass er die Zuwendungen ausschließlich in der Erwartung gemacht habe, die eheliche Lebensgemeinschaft werde Bestand haben, und dass nach der Trennung die Geschäftsgrundlage entfallen sei. Nachdem ein im Vaterschaftsprozess vor dem Familiengericht eingeholtes Gutachten ergeben hatte, dass e[…]


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