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Wirksamkeit einer Palettentausch- bzw. Rückführungsklausel

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AG Oldenburg (Holstein) – Az.: 3 C 872/11 – Urteil vom 22.11.2012
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Vergütung für von ihr erbrachte Transportleistungen. In mehreren Fällen übernahm sie im Auftrag der Beklagten auf Paletten verpackte Transportgüter und verbrachte diese zu dem angegebenen Empfänger. Über die Palettenbewegungen führte die Beklagte in einem allgemeinen Verrechnungskonto Buch (sog. „Palettenkonto“). U.a. beauftragte die Beklagte die Klägerin auch mit dem Transport von Salz. Hinsichtlich der dabei verwandten Paletten ist in dem Transportauftrag festgehalten: „„Palettentausch: ja bzw. Umbuchung bei der Firma D (…). Euro/Düsseldorfer Paletten müssen getauscht werden. Sollten die Paletten nicht getauscht werden, so sind diese unaufgefordert binnen 5 Werktagen an die Ladestelle frachtfrei zurückzuliefern. Sollte die Rücklieferung nicht erfolgen, werden die Paletten mit Euro 12,00 netto pro Palette in Rechnung gestellt und mit der Frachtrechnung verrechnet (wegen Nichterfüllung gem. § 281 BGB)“. Am 20.09.2010 lieferte die Klägerin entsprechend Salz auf Europaletten von Grasleben nach Hamburg. Hierbei übernahm der Fahrer der Klägerin 23 Paletten. Unter dem 24.09.2010 stellte die Klägerin der Beklagten hierfür die vereinbarten 380,80 EUR brutto in Rechnung. Im folgenden – allerdings erst nach Ablauf von 5 Tagen, gerechnet ab Abliefertermin – verbrachte die Klägerin die 23 nicht gegen andere Paletten getauschten, d.h. die ursprünglich übernommenen Paletten zu der Firma D und lies diese dort „umbuchen“. Diesen Vorgang teilte sie der Beklagten unter dem 29.09.2010 mit. Mit Rechnung vom 17.11.2010 rechnete die Beklagte das sog. „Palettenkonto“ ab und forderte die Klägerin zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 827,90 EUR ([45 Paletten aus vorherigem Auftrag + 23 Paletten aus dem oben dargestellten Auftrag]X 12,00 EUR + 11,90 EUR Bearbeitungsgebühr) auf. Die Klägerin macht nunmehr Bezahlung u.a. des oben dargestellten Transports geltend. Die Beklagte erklärte hingegen die Aufrechnung mit der angeblichen Schadensersatzforderung aus dem sog. Palettenkonto. Die Beklagte behauptete im Prozess, mit der Klägerin stillschweigend eine Abrede dahingehend getroffen zu haben, dass Paletten zunächst auf einem Kontokorrentkonto verbucht und „später“ abzurechnen seien. Die Beklagte meint, insbesondere aus dem Umstand, dass diese ein allgemeines Verrechnungskonto geführt und hierauf auch Palettenbewegungen verbucht habe, sei zu schließen, dass mit der Klägerin konkludent eine sog. P[…]


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