OLG München – Az.: 23 U 3830/12 – Urteil vom 22.11.2012
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 24.08.2012, Az. 23 O 269/12 aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.560,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2012 sowie weitere 461,13 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2012 zu zahlen.
III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftig noch entstehenden materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die aus dem Unfall vom 26.08.2011 resultieren, in Höhe von 50 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.
IV. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
V. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 65 %, der Beklagte 35 %.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VII. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Gründe
Das Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO begründet wie folgt.
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend, da der Beklagte den Kläger im Rahmen eines Stockkampfs verletzt hat.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt, die Rechtsprechung des BGH zum Haftungsausschluss bei Kampfspielen und Wettkämpfen sei vorliegend nicht anwendbar. Der Kläger verfolgt daher seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Darüber hinaus beantragt er erstmals in zweiter Instanz, den Beklagten zur Zahlung von 962,71 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
1. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 60,76 Euro sowie ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.5[…]